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ABGB

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<strong>ABGB</strong> 210.0<br />

Ist die Sache unbeweglich oder ist der Preis oder die Zahlungsfrist nicht<br />

bestimmt, so wird der Übernehmer wie ein Gewalthaber angesehen. In<br />

keinem Falle kann die zum Verkaufe anvertraute Sache dem Dritten, welcher<br />

sie von dem Übernehmer redlicher Weise an sich gebracht hat, abgefordert<br />

werden (§ 367).<br />

§ 1089<br />

Auch bei gerichtlichen Verkäufen finden die über Verträge, und den<br />

Tausch- und Kaufvertrag insbesondere aufgestellten Vorschriften in der<br />

Regel statt, insofern nicht in diesem Gesetze oder in der Gerichtsordnung<br />

eigene Anordnungen enthalten sind.<br />

25. Hauptstück<br />

Von Bestandverträgen 496<br />

§ 1090 497<br />

Für Bestandverträge (Miet- und Pachtverträge) gelten folgende Bestimmungen:<br />

Fassung: 03.01.2018 193

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