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ABGB

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210.0 <strong>ABGB</strong><br />

§ 786 391<br />

Der Pflichtteil wird ohne Rücksicht auf Vermächtnisse und andere aus<br />

dem letzten Willen entspringenden Lasten berechnet. Bis zur wirklichen<br />

Zuteilung ist die Verlassenschaft, in Ansehung des Gewinnes und der Nachteile,<br />

als ein zwischen den Erben und Pflichtteilsberechtigten verhältnismässig<br />

gemeinschaftliches Gut zu betrachten.<br />

Anrechnung zum Pflichtteile<br />

§ 787<br />

1) Alles, was die Pflichtteilsberechtigten durch Legate oder andere Verfügungen<br />

des Erblassers wirklich aus der Verlassenschaft erhalten, wird bei<br />

Bestimmung ihres Pflichtteiles in Rechnung gebracht. 392<br />

2) Wenn bei Bestimmung des Pflichtteiles Schenkungen in Anschlag<br />

zu bringen sind, muss sich jeder Pflichtteilsberechtigte auf die dadurch<br />

bewirkte Erhöhung seines Pflichtteiles die nach § 785 zum Nachlasse hinzuzurechnenden<br />

Geschenke anrechnen lassen, die er selbst vom Erblasser<br />

erhalten hat. 393 § 788 394<br />

Was der Erblasser bei Lebzeiten einem Kind zur Ausstattung oder<br />

unmittelbar zum Antritt eines Amtes oder eines Gewerbes gegeben oder zur<br />

Bezahlung der Schulden eines volljährigen Kindes verwendet hat, wird in<br />

den Pflichtteil eingerechnet.<br />

§ 789 395<br />

Überhaupt sind in den Pflichtteil die als Vorschuss darauf geleisteten<br />

Zuwendungen des Erblassers unter Lebenden einzurechnen, in den Pflichtteil<br />

des Ehegatten oder eingetragenen Partners ausserdem alles, was er als<br />

gesetzliches Vorausvermächtnis (§ 758) erhält.<br />

oder zum Erbteile bei der gesetzlichen Erbfolge<br />

§ 790<br />

Die Anrechnung bei der Erbfolge der Kinder aus einem letzten Willen<br />

geschieht nur dann, wenn sie von dem Erblasser ausdrücklich verordnet<br />

wird. Dagegen muss auch bei der gesetzlichen Erbfolge ein Kind sich das-<br />

128 Fassung: 03.01.2018

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