08.09.2018 Aufrufe

ABGB

Erfolgreiche ePaper selbst erstellen

Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.

<strong>ABGB</strong> 210.0<br />

3) Die mündliche Abrede gilt nur für die Festsetzung des Beginns der<br />

Arbeitsleistung, der Art und des Gebietes der Reisetätigkeit sowie für weitere<br />

Bestimmungen, die mit den gesetzlichen Vorschriften und dem schriftlichen<br />

Vertrag nicht in Widerspruch stehen.<br />

II. Pflichten und Vollmachten des Handelsreisenden<br />

Art. 80<br />

1. Besondere Pflichten<br />

1) Der Handelsreisende hat die Kundschaft in der ihm vorgeschriebenen<br />

Weise zu besuchen, sofern nicht ein begründeter Anlass eine Änderung notwendig<br />

macht; ohne schriftliche Bewilligung des Arbeitgebers darf er weder<br />

für eigene Rechnung noch für Rechnung eines Dritten Geschäfte vermitteln<br />

oder abschliessen.<br />

2) Ist der Handelsreisende zum Abschluss von Geschäften ermächtigt,<br />

so hat er die ihm vorgeschriebenen Preise und anderen Geschäftsbedingungen<br />

einzuhalten und muss für Änderungen die Zustimmung des Arbeitgebers<br />

vorbehalten.<br />

3) Der Handelsreisende hat über seine Reisetätigkeit regelmässig Bericht<br />

zu erstatten, die erhaltenen Bestellungen dem Arbeitgeber sofort zu übermitteln<br />

und ihn von erheblichen Tatsachen, die seinen Kundenkreis<br />

betreffen, in Kenntnis zu setzen.<br />

Art. 81<br />

2. Delcredere<br />

1) Abreden, dass der Handelsreisende für die Zahlung oder anderweitige<br />

Erfüllung der Verbindlichkeiten der Kunden einzustehen oder die Kosten<br />

der Einbringung von Forderungen ganz oder teilweise zu tragen hat, sind<br />

nichtig.<br />

2) Hat der Handelsreisende Geschäfte mit Privatkunden abzuschliessen,<br />

so kann er sich schriftlich verpflichten, beim einzelnen Geschäft für höchstens<br />

einen Viertel des Schadens zu haften, der dem Arbeitgeber durch die<br />

Nichterfüllung der Verbindlichkeiten der Kunden erwächst, vorausgesetzt,<br />

dass eine angemessene Delcredere-Provision verabredet wird.<br />

3) Bei Versicherungsverträgen kann sich der reisende Versicherungsvermittler<br />

schriftlich verpflichten, höchstens die Hälfte der Kosten der Einbringung<br />

von Forderungen zu tragen, wenn eine Prämie oder deren Teile<br />

Fassung: 03.01.2018 277

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!