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ABGB

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210.0 <strong>ABGB</strong><br />

§ 1272<br />

2. das Spiel<br />

Jedes Spiel ist eine Art von Wette. Die für Wetten festgesetzten Rechte<br />

gelten auch für Spiele. Welche Spiele überhaupt oder für besondere Klassen<br />

verboten, wie Personen, die verbotene Spiele treiben, und diejenigen, die<br />

ihnen dazu Unterschleif geben, zu bestrafen sind, bestimmen die politischen<br />

Gesetze.<br />

3. Los<br />

§ 1273<br />

Ein zwischen Privat-Personen auf eine Wette oder auf ein Spiel abzielendes<br />

Los wird nach den für Wetten und Spiele festgesetzten Vorschriften<br />

beurteilt. Soll aber eine Teilung, eine Wahl oder eine Streitigkeit durch das<br />

Los entschieden werden, so treten dabei die Rechte der übrigen Verträge<br />

ein.<br />

§ 1274<br />

Staatslotterien sind nicht nach der Eigenschaft der Wette und des Spieles,<br />

sondern nach den jedes Mal darüber kundgemachten Planen, zu beurteilen.<br />

4. Hoffnungskauf<br />

§ 1275<br />

Wer für ein bestimmtes Mass von einem künftigen Erträgnisse einen verhältnismässigen<br />

Preis verspricht, schliesst einen ordentlichen Kaufvertrag.<br />

§ 1276<br />

Wer die künftigen Nutzungen einer Sache in Pausch und Bogen oder<br />

wer die Hoffnung derselben in einem bestimmten Preise kauft, errichtet<br />

einen Glücksvertrag; er trägt die Gefahr der ganz vereitelten Erwartung; es<br />

gebühren ihm aber auch alle ordentlich erzielte Nutzungen.<br />

304 Fassung: 03.01.2018

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