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ABGB

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<strong>ABGB</strong> 210.0<br />

Art. 5<br />

III. Rechenschafts- und Herausgabepflicht<br />

1) Der Arbeitnehmer hat dem Arbeitgeber über alles, was er bei seiner<br />

vertraglichen Tätigkeit für diesen von Dritten erhält, wie namentlich Geldbeträge,<br />

Rechenschaft abzulegen und ihm alles sofort herauszugeben.<br />

2) Er hat dem Arbeitgeber auch alles sofort herauszugeben, was er in<br />

Ausübung seiner vertraglichen Tätigkeit hervorbringt.<br />

Art. 6<br />

IV. Überstundenarbeit<br />

1) Wird gegenüber dem zeitlichen Umfang der Arbeit, der verabredet<br />

oder üblich oder durch Normalarbeitsvertrag oder Gesamtarbeitsvertrag<br />

bestimmt ist, die Leistung von Überstundenarbeit notwendig, so ist der<br />

Arbeitnehmer dazu nur soweit verpflichtet, als er sie zu leisten vermag und<br />

sie ihm nach Treu und Glauben zugemutet werden kann.<br />

2) Im Einverständnis mit dem Arbeitnehmer kann der Arbeitgeber die<br />

Überstundenarbeit innert eines angemessenen Zeitraumes durch Freizeit<br />

von mindestens gleicher Dauer ausgleichen.<br />

3) Wird die Überstundenarbeit nicht durch Freizeit ausgeglichen und ist<br />

nichts anderes schriftlich verabredet oder durch Normalarbeitsvertrag oder<br />

Gesamtarbeitsvertrag bestimmt, so hat der Arbeitgeber für die Überstundenarbeit<br />

Lohn zu entrichten, der sich nach dem Normallohn samt einem<br />

Zuschlag von mindestens einem Viertel bemisst.<br />

Art. 7<br />

V. Befolgung von Anordnungen und Weisungen<br />

1) Der Arbeitgeber kann über die Ausführung der Arbeit und das Verhalten<br />

der Arbeitnehmer im Betrieb oder Haushalt allgemeine Anordnungen<br />

erlassen und ihnen besondere Weisungen erteilen.<br />

2) Der Arbeitnehmer hat die allgemeinen Anordnungen des Arbeitgebers<br />

und die ihm erteilten besonderen Weisungen nach Treu und Glauben<br />

zu befolgen.<br />

Fassung: 03.01.2018 237

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