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ABGB

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210.0 <strong>ABGB</strong><br />

Art. 20<br />

IV. Abtretung und Verpfändung von Lohnforderungen<br />

Der Arbeitnehmer kann künftige Lohnforderungen nur soweit gültig<br />

abtreten oder verpfänden, als sie pfändbar sind; auf Ansuchen eines Beteiligten<br />

setzt das Gericht den unpfändbaren Betrag fest.<br />

V. Akkordlohnarbeit<br />

Art. 21<br />

1. Zuweisung von Arbeit<br />

1) Hat der Arbeitnehmer vertragsgemäss ausschliesslich Akkordlohnarbeit<br />

nur für einen Arbeitgeber zu leisten, so hat dieser genügend Arbeit<br />

zuzuweisen.<br />

2) Ist der Arbeitgeber ohne sein Verschulden ausserstande, vertragsgemässe<br />

Akkordlohnarbeit zuzuweisen oder verlangen die Verhältnisse des<br />

Betriebes vorübergehend die Leistung von Zeitlohnarbeit, so kann dem<br />

Arbeitnehmer solche zugewiesen werden.<br />

3) Ist der Zeitlohn nicht durch Abrede, Normalarbeitsvertrag oder<br />

Gesamtarbeitsvertrag bestimmt, so hat der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer<br />

den vorher durchschnittlich verdienten Akkordlohn zu entrichten.<br />

4) Kann der Arbeitgeber weder genügend Akkordlohnarbeit noch Zeitlohnarbeit<br />

zuweisen, so bleibt er gleichwohl verpflichtet, nach den Vorschriften<br />

über den Annahmeverzug den Lohn zu entrichten, den er bei<br />

Zuweisung von Zeitlohnarbeit zu entrichten hätte.<br />

244 Fassung: 03.01.2018

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