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ABGB

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210.0 <strong>ABGB</strong><br />

Wohnortes in das Ausland, sowie von beabsichtigten Massnahmen zu den<br />

in § 154 Abs. 2 und 3 genannten Angelegenheiten von demjenigen, dem<br />

die Obsorge zukommt, rechtzeitig verständigt zu werden und sich hiezu<br />

in angemessener Frist zu äussern. Diese Äusserung ist zu berücksichtigen,<br />

wenn der darin ausgedrückte Wunsch dem Wohl des Kindes besser entspricht.<br />

Darüber hinaus kann dieser Elternteil auch bei Dritten, die an der<br />

Betreuung des Kindes beteiligt sind, wie etwa bei Lehrkräften oder Ärzten,<br />

in gleicher Weise wie der Elternteil, dem die Obsorge zukommt, Auskünfte<br />

über das Befinden und die Entwicklung des Kindes einholen.<br />

2) Würde die Wahrnehmung dieser Rechte das Wohl des Kindes<br />

gefährden oder nimmt der Elternteil diese Rechte missbräuchlich oder in<br />

einer für den anderen Elternteil oder das Kind nicht zumutbaren Weise in<br />

Anspruch, so hat das Gericht diese Rechte auf Antrag, im Fall der Gefährdung<br />

des Wohles des Kindes auch von Amts wegen, einzuschränken oder<br />

zu entziehen.<br />

§ 178a 120<br />

Aufgehoben<br />

§ 178b 121<br />

Berücksichtigung der Meinung des Kindes<br />

Vor Verfügungen, die die Pflege oder Erziehung eines Kindes betreffen,<br />

hat das Gericht das Kind tunlichst persönlich zu hören; ein noch nicht<br />

zehnjähriges Kind kann auch durch das Amt für Soziale Dienste oder in<br />

anderer geeigneter Weise befragt werden. Das Kind ist nicht zu hören, wenn<br />

durch die Befragung oder durch einen Aufschub der Verfügung das Wohl<br />

des Kindes gefährdet wäre oder im Hinblick auf das Alter oder die Entwicklung<br />

des Kindes eine Meinungsäusserung nicht zu erwarten ist.<br />

Dem Rechtsverhältnis zwischen Eltern und Kindern ähnliche Verbindungen<br />

122<br />

1. Annahme an Kindesstatt 123<br />

§ 179 124<br />

1) Eigenberechtigte Personen, die den ehelosen Stand nicht feierlich<br />

angelobt haben, können an Kindesstatt annehmen. Durch die Annahme an<br />

Kindesstatt wird die Wahlkindschaft begründet.<br />

36 Fassung: 03.01.2018

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