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ABGB

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210.0 <strong>ABGB</strong><br />

24. Hauptstück<br />

Von dem Kaufvertrage<br />

§ 1053<br />

Kaufvertrag<br />

Durch den Kaufvertrag wird eine Sache um eine bestimmte Summe<br />

Geldes einem andern überlassen. Er gehört, wie der Tausch, zu den Titeln<br />

ein Eigentum zu erwerben. Die Erwerbung erfolgt erst durch die Übergabe<br />

des Kaufgegenstandes. Bis zur Übergabe behält der Verkäufer das Eigentumsrecht.<br />

§ 1054<br />

Erfordernisse des Kaufvertrages<br />

Wie die Einwilligung des Käufers und Verkäufers beschaffen sein müsse,<br />

und welche Sachen gekauft und verkauft werden dürfen, dieses wird nach<br />

den Regeln der Verträge überhaupt bestimmt. Der Kaufpreis muss in barem<br />

Gelde bestehen, und darf weder unbestimmt, noch gesetzwidrig sein.<br />

Der Kaufpreis muss<br />

§ 1055<br />

a) in barem Gelde bestehen<br />

Wird eine Sache teils gegen Geld, teils gegen eine andere Sache veräussert,<br />

so wird der Vertrag, je nachdem der Wert am Gelde mehr oder<br />

weniger, als der gemeine Wert der gegebenen Sache beträgt, zum Kaufe oder<br />

Tausche, und bei gleichem Werte der Sache, zum Kaufe gerechnet.<br />

b) bestimmt<br />

§ 1056<br />

Käufer und Verkäufer können die Festsetzung des Preises auch einer<br />

dritten bestimmten Person überlassen. Wird von dieser in dem bedungenen<br />

Zeitraume nichts festgesetzt oder will im Falle, dass kein Zeitraum<br />

bedungen worden ist, ein Teil vor der Bestimmung des Preises zurücktreten,<br />

so wird der Kaufvertrag als nicht geschlossen angesehen.<br />

186 Fassung: 03.01.2018

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