08.09.2018 Aufrufe

ABGB

Erfolgreiche ePaper selbst erstellen

Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.

210.0 <strong>ABGB</strong><br />

erstreckt sich die Vollmacht selbst auf den Sterbefall des Gewaltgebers, so<br />

hat der Gewalthaber das Recht und die Pflicht, das Geschäft zu vollenden.<br />

§ 1023<br />

Die von einem Körper (Gemeinschaft) ausgestellten und übernommenen<br />

Vollmachten werden durch die Erlöschung der Gemeinschaft aufgehoben.<br />

§ 1024<br />

oder Konkurs<br />

Verfällt der Machtgeber in Konkurs, so sind alle Handlungen, die der<br />

Gewalthaber nach Kundmachung des Konkurses im Namen des Konkursschuldners<br />

unternommen hat, ohne Rechtskraft. Ebenso erklärt die Verhängung<br />

des Konkurses über das Vermögen des Machthabers schon an und für<br />

sich die erteilte Vollmacht für aufgehoben.<br />

Inwiefern die Verbindlichkeit fortdauere<br />

§ 1025<br />

Wird die Vollmacht durch Widerruf, Aufkündigung oder durch den<br />

Tod des Gewaltgebers oder Gewalthabers aufgehoben, so müssen doch die<br />

Geschäfte, welche keinen Aufschub leiden, so lange fortgesetzt werden, bis<br />

von dem Machtgeber oder dessen Erben eine andere Verfügung getroffen<br />

worden ist oder füglich getroffen werden konnte.<br />

§ 1026<br />

Auch bleiben die mit einem Dritten, dem die Aufhebung der Vollmacht<br />

ohne sein Verschulden unbekannt war, geschlossenen Verträge verbindlich,<br />

und der Gewaltgeber kann sich nur bei dem Gewalthaber, der die Aufhebung<br />

verschwiegen hat, wegen seines Schadens erholen.<br />

Stillschweigende Bevollmächtigung der Dienstpersonen<br />

§ 1027<br />

Die in diesem Hauptstücke enthaltenen Vorschriften haben auch ihre<br />

Anwendung auf die Eigentümer einer Handlung, eines Schiffes, Kaufladens<br />

180 Fassung: 03.01.2018

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!