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ABGB

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<strong>ABGB</strong> 210.0<br />

Aufgehoben<br />

Zeitpunkt der Gültigkeit der Anordnung<br />

§ 575<br />

Ein rechtsgültig erklärter letzter Wille kann durch später eintretende<br />

Hindernisse seine Gültigkeit nicht verlieren.<br />

§ 576<br />

Einen anfänglich ungültigen letzten Willen macht die später erfolgte<br />

Aufhebung des Hindernisses nicht gültig. Wird in diesem Falle keine neue<br />

Verfügung getroffen, so tritt das gesetzliche Erbrecht ein.<br />

II. Äussere Form der Erklärungen des letzten Willens<br />

§ 577<br />

1) Man kann aussergerichtlich oder gerichtlich, schriftlich oder mündlich,<br />

schriftlich aber mit oder ohne Zeugen testieren.<br />

2) Gerichtliche Testamente werden von Amts wegen hinterlegt. Aussergerichtliche<br />

Testamente kann der Erblasser persönlich gerichtlich hinterlegen.<br />

Über die Hinterlegung ist ein Protokoll aufzunehmen. 285<br />

1. Aussergerichtlich schriftlich 286<br />

§ 578 287<br />

Wer schriftlich und ohne Zeugen testieren will, der muss das Testament<br />

oder Kodizill eigenhändig schreiben und eigenhändig mit seinem Namen<br />

unterfertigen. Die Beisetzung des Tages, des Monats, des Jahres und des<br />

Ortes, wo der letzte Wille errichtet wird, ist zwar nicht notwendig, aber zur<br />

Vermeidung der Streitigkeiten rätlich.<br />

§ 579 288<br />

Einen letzten Willen, welchen der Erblasser von einer anderen Person<br />

niederschreiben liess, muss er eigenhändig unterfertigen. Er muss ferner<br />

vor drei fähigen Zeugen, wovon wenigstens zwei zugleich gegenwärtig sein<br />

müssen, ausdrücklich erklären, dass der Aufsatz seinen letzten Willen ent-<br />

Fassung: 03.01.2018 87

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