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ABGB

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210.0 <strong>ABGB</strong><br />

Liechtensteinisches Landesgesetzblatt<br />

Jahrgang 2014 Nr. 199 ausgegeben am 1. August 2014<br />

Gesetz<br />

vom 6. Juni 2014<br />

über die Abänderung des Allgemeinen bürgerli-<br />

chen Gesetzbuches<br />

...<br />

II.<br />

Übergangsbestimmungen<br />

1) Vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes 889 bestehende Abstammungsverhältnisse<br />

bleiben durch das blosse Inkrafttreten dieses Gesetzes unberührt.<br />

2) Auf abstammungsrechtliche Fristen, die am Tag des Inkrafttretens<br />

dieses Gesetzes noch nicht abgelaufen waren, sind die Bestimmungen dieses<br />

Gesetzes anzuwenden. Fristen zur Geltendmachung von abstammungsrechtlichen<br />

Ansprüchen, die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes nicht<br />

bestanden haben, beginnen frühestens mit dem Inkrafttreten dieses<br />

Gesetzes zu laufen.<br />

3) § 138g Abs. 1 gilt auch für Anerkenntnisse, die vor dem Inkrafttreten<br />

dieses Gesetzes dem Zivilstandsbeamten zugekommen sind. § 138g Abs. 2<br />

bis 4 gilt nur für Anerkenntnisse, die nach Inkrafttreten dieses Gesetzes dem<br />

Zivilstandsbeamten zugekommen sind.<br />

4) Die Wirkungen eines Widerspruchs gegen ein Anerkenntnis sind nach<br />

den bisherigen Bestimmungen zu beurteilen, wenn der Widerspruch vor<br />

dem Inkrafttreten dieses Gesetzes bei Gericht eingelangt ist. Ist der Wider-<br />

374 Fassung: 03.01.2018

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