08.09.2018 Aufrufe

ABGB

Erfolgreiche ePaper selbst erstellen

Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.

210.0 <strong>ABGB</strong><br />

Der Käufer hingegen ist verbunden, die Sache sogleich oder zur bedungenen<br />

Zeit zu übernehmen, zugleich aber auch das Kaufgeld bar abzuführen;<br />

widrigenfalls ist der Verkäufer ihm die Übergabe der Sache zu verweigern<br />

berechtigt.<br />

§ 1063<br />

Wird die Sache dem Käufer von dem Verkäufer, ohne das Kaufgeld zu<br />

erhalten, übergeben, so ist die Sache auf Borg verkauft, und das Eigentum<br />

derselben geht gleich auf den Käufer über.<br />

§ 1064<br />

Gefahr und Nutzen des Kaufgegenstandes<br />

In Rücksicht der Gefahr und Nutzungen einer zwar gekauften, aber<br />

noch nicht übergebenen Sache gelten die nämlichen Vorschriften, die bei<br />

dem Tauschvertrage gegeben worden sind (§§ 1048 bis 1051).<br />

§ 1065<br />

Kauf einer gehofften Sache<br />

Wenn Sachen, die noch zu erwarten stehen, gekauft werden, so sind die<br />

in dem Hauptstücke von gewagten Geschäften gegebenen Anordnungen<br />

anzuwenden.<br />

§ 1066<br />

Allgemeine Vorschrift<br />

In allen bei einem Kaufvertrage vorkommenden Fällen, welche in dem<br />

Gesetze nicht ausdrücklich entschieden werden, sind die in den Hauptstücken<br />

von Verträgen überhaupt, und von dem Tauschvertrage insbesondere<br />

aufgestellten Vorschriften anzuwenden.<br />

188 Fassung: 03.01.2018

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!