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ABGB

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<strong>ABGB</strong> 210.0<br />

Geldstücken in solcher Zahl und Art befriedigen, dass derselbe den zur<br />

Zeit des Darlehens bestandenen inneren Wert dessen, was er gegeben hat,<br />

erhalte.<br />

b) in Schuldscheinen<br />

§ 990<br />

In öffentlichen Schuldscheinen können Darlehen in der Art gültig<br />

geschlossen werden, dass die Tilgung der Schuld entweder mit einem<br />

durchaus gleichen öffentlichen Schuldscheine, wie der dargeliehene war,<br />

geleistet, oder der Betrag nach dem Werte, welchen der Schuldschein zur<br />

Zeit des Darlehens hatte, zurückgezahlt werde.<br />

§ 991<br />

Wenn statt Geldes ein Privatschuldschein oder Waren gegeben worden<br />

sind, so ist der Schuldner nur verbunden, entweder den Schuldschein oder<br />

die empfangenen Waren unbeschädigt zurückzustellen oder dem Gläubiger<br />

den von diesem zu erweisenden Schaden zu ersetzen.<br />

§ 992<br />

c) Darlehen in anderen verbrauchbaren Gegenständen<br />

Bei Darlehen, die nicht über Geld, sondern über andere verbrauchbare<br />

Gegenstände geschlossen werden, macht es, dafern nur die Zurückstellung<br />

in der nämlichen Gattung, Güte und Menge bedungen worden, keinen<br />

Unterschied, wenn sie in der Zwischenzeit am Werte gestiegen oder gefallen<br />

sind.<br />

Zinsen<br />

§§ 993 bis 998 483<br />

Aufgehoben<br />

§ 999<br />

Zinsen von Gelddarlehen sind in der nämlichen Währung (Valuta), wie<br />

das Kapital selbst, zu entrichten.<br />

Fassung: 03.01.2018 173

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