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ABGB

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210.0 <strong>ABGB</strong><br />

9. Hauptstück<br />

Von der Erklärung des letzten Willens überhaupt und den Testamenten<br />

insbesondere<br />

§ 552<br />

Erklärung des letzten Willens<br />

Die Anordnung, wodurch ein Erblasser sein Vermögen oder einen Teil<br />

desselben einer oder mehreren Personen widerruflich auf den Todesfall<br />

überlässt, heisst eine Erklärung des letzten Willens.<br />

Erfordernisse<br />

I. Innere Form<br />

§ 553<br />

Wird in einer letzten Anordnung ein Erbe eingesetzt, so heisst sie Testament;<br />

enthält sie aber nur andere Verfügungen, so heisst sie Kodizill.<br />

Zuteilung der Erbschaft<br />

§ 554<br />

a) wenn nur ein Erbe<br />

Hat der Erblasser einen einzigen Erben, ohne ihn auf einen Teil der Verlassenschaft<br />

zu beschränken, unbestimmt eingesetzt, so erhält er den ganzen<br />

Nachlass. Ist aber dem einzigen Erben nur ein in Beziehung auf das Ganze<br />

bestimmter Erbteil ausgemessen worden, so fallen die übrigen Teile den<br />

gesetzlichen Erben zu.<br />

§ 555<br />

b) wenn mehrere ohne Teilung<br />

Sind ohne Vorschrift einer Teilung mehrere Erben eingesetzt worden, so<br />

teilen sie zu gleichen Teilen.<br />

82 Fassung: 03.01.2018

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