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ABGB

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<strong>ABGB</strong> 210.0<br />

zukommt, sollen sie bei Ausübung dieser Rechte und Erfüllung dieser<br />

Pflichten einvernehmlich vorgehen.<br />

§ 144a 51<br />

1) Die Obsorge kommt beiden Elternteilen zu, wenn sie zum Zeitpunkt<br />

der Geburt des Kindes miteinander verheiratet sind. Gleiches gilt ab dem<br />

Zeitpunkt der Eheschliessung, wenn die Eltern nach der Geburt des Kindes<br />

heiraten.<br />

2) Sind die Eltern zum Zeitpunkt der Geburt des Kindes nicht miteinander<br />

verheiratet, so kommt die Obsorge allein der Mutter zu.<br />

§ 145<br />

1) Ist ein Elternteil, dem die Obsorge für das Kind gemeinsam mit dem<br />

anderen Elternteil zugekommen ist, gestorben, wurde für ihn ein Sachwalter<br />

nach § 269 Abs. 3 Ziff. 2 und 3 bestellt, ist sein Aufenthalt seit mindestens<br />

sechs Monaten unbekannt, kann die Verbindung mit ihm nicht oder nur<br />

mit unverhältnismässig grossen Schwierigkeiten hergestellt werden oder ist<br />

ihm die Obsorge ganz oder teilweise entzogen, so kommt sie dem anderen<br />

Elternteil insoweit allein zu. Ist in dieser Weise der Elternteil, dem die<br />

Obsorge allein zukommt, betroffen, so hat das Gericht unter Beachtung des<br />

Wohles des Kindes zu entscheiden, ob die Obsorge ganz oder teilweise dem<br />

anderen Elternteil oder ob und welchem Grosselternpaar (Grosselternteil)<br />

sie zukommen soll; letzteres gilt auch, wenn beide Elternteile betroffen sind.<br />

Die Regelungen über die Obsorge gelten dann für dieses Grosselternpaar<br />

(diesen Grosselternteil). 52<br />

2) Auf Antrag des Elternteiles, auf den die Pflege und Erziehung ganz<br />

oder zum Teil übergegangen sind, hat das Gericht diesen Übergang festzustellen.<br />

53<br />

3) Geht die Obsorge auf den anderen Elternteil über oder überträgt das<br />

Gericht die Obsorge, so sind, sofern sich der Übergang oder die Übertragung<br />

der Obsorge darauf bezieht, das Vermögen sowie sämtliche die Person<br />

des Kindes betreffenden Urkunden und Nachweise zu übergeben. 54<br />

§ 145a 55<br />

Solange ein Elternteil nicht voll geschäftsfähig ist, hat er nicht das Recht<br />

und die Pflicht, das Vermögen des Kindes zu verwalten und das Kind zu<br />

vertreten.<br />

Fassung: 03.01.2018 23

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