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ABGB

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210.0 <strong>ABGB</strong><br />

Art. 67<br />

3. Folgen der Übertretung<br />

1) Übertritt der Arbeitnehmer das Konkurrenzverbot, so hat er dem<br />

Arbeitgeber erwachsenden Schaden zu ersetzen.<br />

2) Ist bei Übertretung des Verbotes eine Konventionalstrafe geschuldet<br />

und nichts anderes verabredet, so kann sich der Arbeitnehmer durch deren<br />

Leistung vom Verbot befreien; er bleibt jedoch für weiteren Schaden ersatzpflichtig.<br />

3) Ist es besonders schriftlich verabredet, so kann der Arbeitgeber neben<br />

der Konventionalstrafe und dem Ersatz weiteren Schadens die Beseitigung<br />

des vertragswidrigen Zustandes verlangen, sofern die verletzten oder<br />

bedrohten Interessen des Arbeitgebers und das Verhalten des Arbeitnehmers<br />

dies rechtfertigt.<br />

Art. 68<br />

4. Wegfall<br />

1) Das Konkurrenzverbot fällt dahin, wenn der Arbeitgeber nachweisbar<br />

kein erhebliches Interesse mehr hat, es aufrecht zu erhalten.<br />

2) Das Verbot fällt ferner dahin, wenn der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis<br />

kündigt, ohne dass ihm der Arbeitnehmer dazu begründeten Anlass<br />

gegeben hat, oder wenn es dieser aus einem begründeten, vom Arbeitgeber<br />

zu verantwortenden Anlass auflöst.<br />

Art. 69<br />

H. Unverzichtbarkeit und Verjährung<br />

1) Während der Dauer des Arbeitsverhältnisses und eines Monats nach<br />

dessen Beendigung kann der Arbeitnehmer auf Forderungen, die sich aus<br />

unabdingbaren gesetzlichen Vorschriften oder aus unabdingbaren Bestimmungen<br />

eines Gesamtarbeitsvertrages ergeben, nicht verzichten.<br />

2) Forderungen aus dem Arbeitsverhältnis verjähren mit Ablauf von fünf<br />

Jahren. Im übrigen gelten die allgemeinen Vorschriften des <strong>ABGB</strong>.<br />

Art. 70<br />

I. Vorbehalt und zivilrechtliche Wirkungen des öffentlichen Rechts<br />

1) Vorbehalten bleiben:<br />

274 Fassung: 03.01.2018

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