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ABGB

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<strong>ABGB</strong> 210.0<br />

Das Erbrecht tritt erst nach dem Tode des Erblassers ein. Stirbt ein<br />

vermeintlicher Erbe vor dem Erblasser, so hat er das noch nicht erlangte<br />

Erbrecht auch nicht auf seine Erben übertragen können.<br />

§ 537<br />

Hat der Erbe den Erblasser überlebt, so geht das Erbrecht auch vor<br />

Übernahme der Erbschaft, wie andere frei vererbliche Rechte, auf seine<br />

Erben über, wenn es anders durch Entsagung oder auf eine andere Art noch<br />

nicht erloschen war.<br />

Fähigkeit zu erben<br />

§ 538<br />

Wer ein Vermögen zu erwerben berechtigt ist, kann in der Regel auch<br />

erben. Hat jemand dem Rechte etwas zu erwerben überhaupt entsagt oder<br />

auf eine bestimmte Erbschaft gültig Verzicht getan, so ist er dadurch des<br />

Erbrechtes überhaupt oder des Rechtes auf eine bestimmte Erbschaft verlustig<br />

geworden.<br />

§ 539 270<br />

Inwiefern geistliche Gemeinden oder deren Glieder erbfähig sind,<br />

bestimmen die politischen Vorschriften.<br />

Ursachen der Unfähigkeit 271<br />

§ 540 272<br />

Wer gegen den Erblasser eine gerichtlich strafbare Handlung, die nur<br />

vorsätzlich begangen werden kann und mit mehr als einjähriger Freiheitsstrafe<br />

bedroht ist, begangen oder seine aus dem Rechtsverhältnis zwischen<br />

Eltern und Kindern sich ergebenden Pflichten dem Erblasser gegenüber<br />

gröblich vernachlässigt hat, ist so lange des Erbrechts unwürdig, als sich<br />

nicht aus den Umständen entnehmen lässt, dass ihm der Erblasser vergeben<br />

habe.<br />

§ 541 273<br />

Fassung: 03.01.2018 79

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