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ABGB

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210.0 <strong>ABGB</strong><br />

2. Hauptstück<br />

Von dem Eherechte<br />

§§ 44 bis 134 8<br />

Aufgehoben<br />

3. Hauptstück<br />

Von den Rechten zwischen Eltern und Kindern 9<br />

Allgemeine Rechte und Pflichten 10<br />

§ 135 11<br />

Wenn Kinder geboren werden, so entsteht ein neues Rechtsverhältnis;<br />

es werden dadurch Rechte und Pflichten zwischen den Eltern und Kindern<br />

gegründet.<br />

§ 136 12<br />

1) Als Eltern eines Kindes werden die Mutter und der Vater verstanden.<br />

2) Aufgehoben 13<br />

3) Aufgehoben 14 § 137 15<br />

1) Eltern und Kinder haben einander beizustehen und mit Achtung zu<br />

begegnen. Die Rechte und Pflichten des Vaters und der Mutter sind, soweit<br />

nichts anderes bestimmt ist, gleich.<br />

2) Eltern haben das Wohl ihrer minderjährigen Kinder zu fördern, ihnen<br />

Fürsorge, Geborgenheit und eine sorgfältige Erziehung zu gewähren. Die<br />

Anwendung jeglicher Gewalt und die Zufügung körperlichen oder seelischen<br />

Leides sind unzulässig. Soweit tunlich und möglich sollen die Eltern<br />

die Obsorge einvernehmlich wahrnehmen.<br />

§ 137a 16<br />

1) Bei Ausübung der Rechte und Erfüllung der Pflichten nach diesem<br />

Hauptstück ist zur Wahrung des Kindeswohls alles zu unterlassen, was das<br />

Verhältnis des Minderjährigen zu anderen Personen, denen nach diesem<br />

12 Fassung: 03.01.2018

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