08.09.2018 Aufrufe

ABGB

Erfolgreiche ePaper selbst erstellen

Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.

210.0 <strong>ABGB</strong><br />

Sind von der väterlichen oder von der mütterlichen Seite beide Grosseltern<br />

verstorben, und weder von dem Grossvater, noch von der Grossmutter<br />

dieser Seite Nachkömmlinge vorhanden, dann fällt den von der andern Seite<br />

noch lebenden Grosseltern oder nach derselben Tode, ihren hinterlassenen<br />

Kindern und Nachkömmlingen die ganze Erbschaft zu.<br />

4. Linie: Die Urgrosseltern 333<br />

§ 741 334<br />

1) Nach gänzlicher Erlöschung der dritten Linie sind die Urgrosseltern<br />

des Erblassers zur gesetzlichen Erbfolge berufen. Auf die Grosseltern des<br />

Vaters des Erblassers entfällt die eine Hälfte der Erbschaft, auf die Grosseltern<br />

der Mutter die andere Hälfte. In jede Hälfte der Erbschaft teilen sich<br />

die beiden Grosselternpaare zu gleichen Teilen. Ist ein Teil eines Grosselternpaares<br />

nicht vorhanden, so fällt das auf diesen Teil entfallende Achtel<br />

der Erbschaft an den überlebenden Teil dieses Grosselternpaares. Fehlt ein<br />

Grosselternpaar, so ist zu seinem Viertel das andere Grosselternpaar desselben<br />

Elternteiles des Erblassers berufen.<br />

2) Fehlen die Grosselternpaare des einen Elternteiles des Erblassers, so<br />

sind zu der auf sie entfallenden Nachlasshälfte die Grosselternpaare des<br />

anderen Elternteiles in demselben Ausmass wie zu der ihnen unmittelbar<br />

zufallenden Nachlasshälfte berufen.<br />

§§ 742 bis 749 335<br />

Aufgehoben<br />

§ 750<br />

Wenn jemand mit dem Erblasser von mehr als einer Seite verwandt ist,<br />

geniesst er von jeder Seite dasjenige Erbrecht, welches ihm, als einem Verwandten<br />

von dieser Seite insbesondere betrachtet, gebührt (§ 736).<br />

118 Fassung: 03.01.2018

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!