08.09.2018 Aufrufe

ABGB

Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.

YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.

210.0 <strong>ABGB</strong><br />

menden und dem Wahlkind bereits eine dem Verhältnis zwischen leiblichen<br />

Eltern und Kindern entsprechende Beziehung besteht.<br />

2) Wahlvater und Wahlmutter müssen mindestens 18 Jahre älter als<br />

das Wahlkind sein; eine geringfügige Unterschreitung dieses Zeitraumes<br />

ist unbeachtlich, wenn zwischen dem Annehmenden und dem Wahlkind<br />

bereits eine dem Verhältnis zwischen leiblichen Eltern und Kindern entsprechende<br />

Beziehung besteht. Ist das Wahlkind ein leibliches Kind des<br />

Ehegatten des Annehmenden oder mit dem Annehmenden verwandt, so<br />

genügt ein Altersunterschied von 16 Jahren.<br />

Bewilligung 127<br />

§ 180a 128<br />

1) Die Annahme ist zu bewilligen, wenn eine dem Verhältnis zwischen<br />

leiblichen Eltern und Kindern entsprechende Beziehung besteht oder hergestellt<br />

werden soll. Sie muss dem Wohle des nicht eigenberechtigten Wahlkindes<br />

dienen. Ist das Wahlkind eigenberechtigt, so muss ein gerechtfertigtes<br />

Anliegen des Annehmenden oder des Wahlkindes vorliegen.<br />

2) Die Bewilligung ist, ausser bei Fehlen der Voraussetzungen des Abs.<br />

1, zu versagen, wenn ein überwiegendes Anliegen eines leiblichen Kindes<br />

des Annehmenden entgegensteht, insbesondere dessen Unterhalt oder<br />

Erziehung gefährdet wäre; im übrigen sind wirtschaftliche Belange nicht<br />

zu beachten, ausser der Annehmende handelt in der ausschliesslichen oder<br />

überwiegenden Absicht, ein leibliches Kind zu schädigen.<br />

§ 181 129<br />

1) Die Bewilligung darf nur erteilt werden, wenn folgende Personen der<br />

Annahme zustimmen:<br />

1. die Eltern des minderjährigen Wahlkindes;<br />

2. der Ehegatte des Annehmenden;<br />

3. der Ehegatte des Wahlkindes.<br />

2) Das Zustimmungsrecht einer im Abs. 1 genannten Person entfällt,<br />

wenn sie als gesetzlicher Vertreter des Wahlkindes den Annahmevertrag<br />

geschlossen hat; ferner, wenn sie zu einer verständigen Äusserung nicht nur<br />

vorübergehend unfähig oder ihr Aufenthalt seit mindestens sechs Monaten<br />

unbekannt ist.<br />

38 Fassung: 03.01.2018

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!