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ABGB

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210.0 <strong>ABGB</strong><br />

3. Hauptstück<br />

Von Aufhebung der Rechte und Verbindlichkeiten<br />

Aufhebung der Rechte und Verbindlichkeiten<br />

§ 1411<br />

Rechte und Verbindlichkeiten stehen in einem solchen Zusammenhange,<br />

dass mit Erlöschung des Rechtes die Verbindlichkeit und mit Erlöschung<br />

der letzteren das Recht aufgehoben wird.<br />

1. Durch die Zahlung<br />

§ 1412<br />

Die Verbindlichkeit wird vorzüglich durch die Zahlung, das ist, durch<br />

die Leistung dessen, was man zu leisten schuldig ist, aufgelöst (§ 469).<br />

Wie die Zahlung zu leisten<br />

§ 1413<br />

Gegen seinen Willen kann weder der Gläubiger gezwungen werden,<br />

etwas anderes anzunehmen, als er zu fordern hat, noch der Schuldner, etwas<br />

anderes zu leisten, als er zu leisten verbunden ist. Dieses gilt auch von der<br />

Zeit, dem Orte und der Art, die Verbindlichkeit zu erfüllen.<br />

§ 1414<br />

Wird, weil der Gläubiger und der Schuldner einverstanden sind oder<br />

weil die Zahlung selbst unmöglich ist, etwas anderes an Zahlungsstatt<br />

gegeben, so ist die Handlung als ein entgeltliches Geschäft zu betrachten.<br />

§ 1415<br />

Der Gläubiger ist nicht schuldig, die Zahlung einer Schuldpost teilweise<br />

oder auf Abschlag anzunehmen. Sind aber verschiedene Posten zu zahlen,<br />

so wird diejenige für abgetragen gehalten, welche der Schuldner mit Einwilligung<br />

des Gläubigers tilgen zu wollen, sich ausdrücklich erklärt hat.<br />

§ 1416<br />

334 Fassung: 03.01.2018

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