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ABGB

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210.0 <strong>ABGB</strong><br />

e) wegen Änderungen in der familiären Situation des Mieters, aus denen<br />

dem Vermieter keine wesentlichen Nachteile entstehen.<br />

2) Abs. 1 Bst. d ist nicht anwendbar bei Kündigungen:<br />

a) wegen Eigenbedarfs des Vermieters für sich, nahe Verwandte oder Verschwägerte;<br />

b) wegen Zahlungsrückstand des Mieters (Art. 13);<br />

c) wegen schwerer Verletzung der Pflicht des Mieters zu Sorgfalt und Rücksichtnahme<br />

(Art. 15 Abs. 3 und 4);<br />

d) infolge Veräusserung der Sache (Art. 29);<br />

e) aus wichtigen Gründen (Art. 43);<br />

f) wegen Konkurs des Mieters (Art. 36 KO).<br />

B. Erstreckung des Mietverhältnisses 591<br />

Art. 68 592<br />

I. Anspruch des Mieters<br />

1) Der Mieter kann die Erstreckung eines befristeten oder unbefristeten<br />

Mietverhältnisses verlangen, wenn die Beendigung der Miete für ihn oder<br />

seine Familie eine aussergewöhnliche Härte zur Folge hätte, die durch die<br />

Interessen des Vermieters nicht zu rechtfertigen wäre.<br />

2) Bei der Interessenabwägung berücksichtigt das Gericht insbesondere:<br />

a) die Umstände des Vertragsabschlusses und den Inhalt des Vertrages;<br />

b) die Dauer des Mietverhältnisses;<br />

c) die persönlichen, familiären und wirtschaftlichen Verhältnisse der Parteien<br />

und deren Verhalten;<br />

d) einen allfälligen Eigenbedarf des Vermieters für sich, nahe Verwandte<br />

oder Verschwägerte;<br />

e) die Verhältnisse auf dem örtlichen Markt für Wohn- und Geschäftsräume.<br />

3) Verlangt der Mieter eine zweite Erstreckung, so berücksichtigt das<br />

Gericht auch, ob er zur Abwendung der aussergewöhnlichen Härte alles<br />

unternommen hat, was ihm zuzumuten war.<br />

216 Fassung: 03.01.2018

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