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ABGB

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210.0 <strong>ABGB</strong><br />

§ 1319 809<br />

6. durch ein Bauwerk<br />

Wird durch Einsturz oder Ablösung von Teilen eines Gebäudes oder<br />

eines anderen auf einem Grundstück aufgeführten Werkes jemand verletzt<br />

oder sonst ein Schaden verursacht, so ist der Besitzer des Gebäudes oder<br />

Werkes zum Ersatze verpflichtet, wenn die Ereignung die Folge der mangelhaften<br />

Beschaffenheit des Werkes ist und er nicht beweist, dass er alle zur<br />

Abwendung der Gefahr erforderliche Sorgfalt angewendet habe.<br />

§ 1320 810<br />

7. durch ein Tier<br />

Wird jemand durch ein Tier beschädigt, so ist derjenige dafür verantwortlich,<br />

der es dazu angetrieben, gereizt oder zu verwahren vernachlässigt<br />

hat. Derjenige, der das Tier hält, ist verantwortlich, wenn er nicht beweist,<br />

dass er für die erforderliche Verwahrung oder Beaufsichtigung gesorgt<br />

hatte.<br />

§ 1321 811<br />

Aufgehoben<br />

§ 1322 812<br />

Aufgehoben<br />

Arten des Schadensersatzes<br />

§ 1323 813<br />

1) Um den Ersatz eines verursachten Schadens zu leisten, muss alles<br />

in den vorigen Stand zurückversetzt oder, wenn dieses nicht tunlich ist,<br />

der Schätzungswert vergütet werden. Betrifft der Ersatz nur den erlittenen<br />

Schaden, so wird er eigentlich eine Schadloshaltung, wofern er sich aber<br />

auch auf den entgangenen Gewinn und die Tilgung der verursachten Beleidigung<br />

erstreckt, volle Genugtuung genannt.<br />

2) Vorbehalten bleibt die Bestimmung des § 35 der Schlussabteilung zum<br />

PGR.<br />

§ 1324 814<br />

314 Fassung: 03.01.2018

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