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ABGB

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210.0 <strong>ABGB</strong><br />

§ 936<br />

Von der Verabredung eines künftigen Vertrages<br />

Die Verabredung, künftig erst einen Vertrag schliessen zu wollen, ist nur<br />

dann verbindlich, wenn sowohl die Zeit der Abschliessung, als die wesentlichen<br />

Stücke des Vertrages bestimmt, und die Umstände inzwischen nicht<br />

dergestalt verändert worden sind, dass dadurch der ausdrücklich bestimmte<br />

oder aus den Umständen hervorleuchtende Zweck vereitelt oder das<br />

Zutrauen des einen oder andern Teiles verloren wird. Überhaupt muss auf<br />

die Vollziehung solcher Zusagen längstens in einem Jahre nach dem bedungenen<br />

Zeitpunkte gedrungen werden; widrigenfalls ist das Recht erloschen.<br />

§ 937<br />

Von dem Verzicht auf Einwendungen<br />

Allgemeine, unbestimmte Verzichtleistungen auf Einwendungen gegen<br />

die Gültigkeit eines Vertrages sind ohne Wirkung.<br />

18. Hauptstück<br />

Von Schenkungen<br />

§ 938<br />

Schenkung<br />

Ein Vertrag, wodurch eine Sache jemandem unentgeltlich überlassen<br />

wird, heisst eine Schenkung.<br />

§ 939<br />

Inwiefern eine Verzichtleistung eine Schenkung sei<br />

Wer auf ein gehofftes oder wirklich angefallenes oder zweifelhaftes<br />

Recht Verzicht tut, ohne es einem andern ordentlich abzutreten, oder dasselbe<br />

dem Verpflichteten mit dessen Einwilligung zu erlassen, ist für keinen<br />

Geschenkgeber anzusehen.<br />

Belohnende Schenkung<br />

§ 940<br />

160 Fassung: 03.01.2018

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