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ABGB

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210.0 <strong>ABGB</strong><br />

Gegen das Verschulden eines Richters beschwert man sich bei der<br />

höhern Behörde. Diese untersucht und beurteilt die Beschwerde von Amts<br />

wegen.<br />

3. Teil<br />

Von den gemeinschaftlichen Bestimmungen der Personen-<br />

und Sachenrechte<br />

1. Hauptstück<br />

Von Befestigung der Rechte und Verbindlichkeiten<br />

§ 1342<br />

Gemeinschaftliche Bestimmungen der Rechte<br />

Sowohl Personenrechte als Sachenrechte, und daraus entspringende Verbindlichkeiten<br />

können gleichförmig befestigt, umgeändert und aufgehoben<br />

werden.<br />

Arten der Befestigung eines Rechtes<br />

§ 1343<br />

Die rechtlichen Arten der Sicherstellung einer Verbindlichkeit und der<br />

Befestigung eines Rechtes, durch welche dem Berechtigten ein neues Recht<br />

eingeräumt wird, sind: die Verpflichtung eines Dritten für den Schuldner<br />

und die Verpfändung.<br />

I. durch Verpflichtung eines Dritten<br />

§ 1344<br />

Ein Dritter kann sich dem Gläubiger für den Schuldner auf dreierlei Art<br />

verpflichten: einmal, wenn er mit Einwilligung des Gläubigers die Schuld<br />

als Alleinzahler übernimmt; dann, wenn er der Verbindlichkeit als Mitschuldner<br />

beitritt; endlich, wenn er sich für die Befriedigung des Gläubigers<br />

auf den Fall verbindet, dass der erste Schuldner die Verbindlichkeit nicht<br />

erfülle.<br />

§ 1345<br />

320 Fassung: 03.01.2018

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