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ABGB

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210.0 <strong>ABGB</strong><br />

§ 569 280<br />

2. unreifes Alter<br />

Unmündige bis zum 14. Lebensjahr sind zu testieren unfähig. Minderjährige<br />

unter 18 Jahren können, ausser im Fall des § 597, nur mündlich vor<br />

Gericht testieren. § 568 zweiter und dritter Satz gelten entsprechend.<br />

3. wesentlicher Irrtum 281<br />

§ 570<br />

Ein wesentlicher Irrtum des Erblassers macht die Anordnung ungültig.<br />

Der Irrtum ist wesentlich, wenn der Erblasser die Person, welche er<br />

bedenken oder den Gegenstand, welchen er vermachen wollte, verfehlt hat.<br />

§ 571<br />

Zeigt sich, dass die bedachte Person oder die vermachte Sache nur<br />

unrichtig benannt oder beschrieben worden, so ist die Verfügung gültig.<br />

§ 572<br />

Auch wenn der von dem Erblasser angegebene Beweggrund falsch<br />

befunden wird, bleibt die Verfügung gültig, es wäre denn erweislich, dass<br />

der Wille des Erblassers einzig und allein auf diesem irrigen Beweggrunde<br />

beruht habe.<br />

§ 573 282<br />

4. Ordensgelübde 283<br />

Ordenspersonen sind in der Regel nicht befugt, zu testieren: allein, wenn<br />

der Orden eine besondere Begünstigung, dass seine Glieder testieren<br />

können, erlangt hat, wenn Ordenspersonen die Auflösung von den<br />

Gelübden erhalten haben, wenn sie durch Aufhebung ihres Ordens, Stiftes<br />

oder Klosters aus ihrem Stande getreten sind oder, wenn sie in einem solchen<br />

Verhältnisse angestellt sind, dass sie vermöge der politischen Verordnungen<br />

nicht mehr als Angehörige des Ordens, Stiftes oder Klosters angesehen<br />

werden, sondern vollständiges Eigentum erwerben können, so ist es<br />

ihnen erlaubt, durch Erklärung des letzten Willens darüber zu verfügen.<br />

§ 574 284<br />

86 Fassung: 03.01.2018

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