08.09.2018 Aufrufe

ABGB

Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.

YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.

210.0 <strong>ABGB</strong><br />

§ 716 324<br />

ungeachtet der früher erklärten Unabänderlichkeit<br />

Der in einem Testament oder Kodizill angehängte Beisatz: dass jede<br />

spätere Anordnung überhaupt oder, wenn sie nicht mit einem bestimmten<br />

Merkmale bezeichnet ist, null und nichtig sein solle, ist als nicht beigesetzt<br />

anzusehen.<br />

2. durch Widerruf<br />

§ 717<br />

Will der Erblasser seine Anordnung aufheben, ohne eine neue zu<br />

errichten, so muss er sie ausdrücklich entweder mündlich oder schriftlich<br />

widerrufen oder die Urkunde vertilgen.<br />

§ 718 325<br />

Der Widerruf kann nur in einem solchen Zustande gültig geschehen,<br />

worin man einen letzten Willen zu erklären fähig ist.<br />

a) einen ausdrücklichen<br />

§ 719<br />

Ein mündlicher Widerruf einer gerichtlichen oder aussergerichtlichen<br />

letzten Anordnung erfordert so viele und solche Zeugen, als zur Gültigkeit<br />

eines mündlichen Testamentes nötig sind, ein schriftlicher aber, eine von<br />

dem Erblasser eigenhändig geschriebene und unterschriebene oder wenigstens<br />

von ihm und den zu einem schriftlichen Testamente erforderlichen<br />

Zeugen unterfertigte Erklärung.<br />

112 Fassung: 03.01.2018

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!