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ABGB

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<strong>ABGB</strong> 210.0<br />

§ 892<br />

Hat hingegen einer mehreren Personen eben dasselbe Ganze zugesagt,<br />

und sind diese ausdrücklich berechtigt worden, es zur ungeteilten Hand fordern<br />

zu können, so muss der Schuldner das Ganze demjenigen Gläubiger<br />

entrichten, der ihn zuerst darum angeht.<br />

§ 893<br />

Sobald ein Mitschuldner dem Gläubiger das Ganze entrichtet hat, darf<br />

dieser von den übrigen Mitschuldnern nichts mehr fordern und sobald ein<br />

Mitgläubiger von dem Schuldner ganz befriedigt worden ist, haben die<br />

übrigen Mitgläubiger keinen Anspruch mehr.<br />

§ 894<br />

Ein Mitschuldner kann dadurch, dass er mit dem Gläubiger lästigere<br />

Bedingungen eingeht, den übrigen keinen Nachteil zuziehen, und die Nachsicht<br />

oder Befreiung, welche ein Mitschuldner für seine Person erhält,<br />

kommt den übrigen nicht zustatten.<br />

§ 895<br />

Wie weit aus mehreren Mitgläubigern, welchen eben dasselbe Ganze zur<br />

ungeteilten Hand zugesagt worden ist, derjenige, welcher die ganze Forderung<br />

für sich erhalten hat, den übrigen Gläubigern hafte, muss aus den<br />

besondern, zwischen den Mitgläubigern bestehenden, rechtlichen Verhältnissen<br />

bestimmt werden. Besteht kein solches Verhältnis, so ist einer dem<br />

andern keine Rechenschaft schuldig.<br />

Fassung: 03.01.2018 147

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