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ABGB

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<strong>ABGB</strong> 210.0<br />

Hat der Erblasser eine oder mehrere Sachen von gewisser Gattung, aber<br />

ohne eine nähere Bestimmung, vermacht, und sind mehrere solche Sachen<br />

in der Verlassenschaft vorhanden, so steht dem Erben die Wahl zu. Er muss<br />

aber ein Stück wählen, wovon der Legatar Gebrauch machen kann. Wird<br />

dem Legatar überlassen, eine von den mehreren Sachen zu nehmen oder zu<br />

wählen, so kann er auch die beste wählen.<br />

§ 657<br />

Wenn der Erblasser eine oder mehrere Sachen von gewisser Gattung<br />

ausdrücklich nur aus seinem Eigentume vermacht hat, und es finden sich<br />

dergleichen gar nicht in der Verlassenschaft, so verliert das Vermächtnis<br />

seine Wirkung. Finden sie sich nicht in der verordneten Menge, so muss sich<br />

der Legatar mit den vorhandenen begnügen.<br />

§ 658<br />

Vermacht der Erblasser eine oder mehrere Sachen von gewisser Gattung<br />

nicht ausdrücklich aus seinem Eigentume, und es finden sich dergleichen<br />

nicht in der Verlassenschaft, so muss der Erbe sie dem Legatar in einer,<br />

dessen Stande und Bedürfnissen angemessenen, Eigenschaft verschaffen.<br />

Das Legat einer Summe Geldes verbindet den Erben zur Zahlung derselben,<br />

ohne Rücksicht, ob bares Geld in der Verlassenschaft vorhanden sei oder<br />

nicht.<br />

§ 659<br />

Der Erblasser kann die Auswahl, welche Sache aus mehreren der Legatar<br />

haben soll, auch einem Dritten überlassen. Schlägt sie dieser aus oder ist er<br />

vor getroffener Auswahl gestorben, so bestimmt die Gerichtsbehörde das<br />

Legat mit Rücksicht auf den Stand und das Bedürfnis des Legatars. Diese<br />

gerichtliche Bestimmung tritt auch in dem Falle ein, dass der Legatar vor<br />

der ihm überlassenen Auswahl verstorben ist.<br />

b) das Vermächtnis einer bestimmten Sache<br />

§ 660<br />

Das Vermächtnis einer bestimmten Sache kann von dem Legatar, wenn<br />

es in einer oder in verschiedenen Anordnungen wiederholt wird, nicht<br />

zugleich in Natur und dem Werte nach verlangt werden. Andere Vermächt-<br />

Fassung: 03.01.2018 99

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