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ABGB

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<strong>ABGB</strong> 210.0<br />

nahm oder von derselben offenbar wissen musste, kommen die §§ 870 bis<br />

874 zur Anwendung.<br />

§ 876 435<br />

Die vorstehenden Bestimmungen (§§ 869 bis 875) finden entsprechende<br />

Anwendung auf sonstige Willenserklärungen, welche einer anderen Person<br />

gegenüber abzugeben sind.<br />

§ 877<br />

Wer die Aufhebung eines Vertrages aus Mangel der Einwilligung verlangt,<br />

muss dagegen auch alles zurückstellen, was er aus einem solchen Vertrage<br />

zu seinem Vorteile erhalten hat.<br />

3. Möglichkeit und Erlaubtheit 436<br />

§ 878 437<br />

Was geradezu unmöglich ist, kann nicht Gegenstand eines gültigen Vertrages<br />

werden. Ist Mögliches und Unmögliches zugleich bedungen, so bleibt<br />

der Vertrag in ersterem Teile gültig, wenn anderes aus dem Vertrage nicht<br />

hervorgeht, dass kein Punkt von dem anderen abgesondert werden könne.<br />

Wer bei Abschliessung des Vertrages die Unmöglichkeit kannte oder<br />

kennen musste, hat dem anderen Teile, falls von diesem nicht dasselbe gilt,<br />

den Schaden zu ersetzen, den er durch das Vertrauen auf die Gültigkeit des<br />

Vertrages erlitten hat.<br />

§ 879 438<br />

1) Ein Vertrag, der gegen ein gesetzliches Verbot oder gegen die guten<br />

Sitten verstösst, ist nichtig. 439<br />

2) Insbesondere sind folgende Verträge nichtig:<br />

1. wenn etwas für die Unterhandlung eines Ehevertrages bedungen wird;<br />

2. wenn ein Rechtsfreund eine ihm anvertraute Streitsache ganz oder teilweise<br />

an sich löst oder sich einen bestimmten Teil des Betrages versprechen<br />

lässt, der der Partei zuerkannt wird;<br />

3. wenn eine Erbschaft oder ein Vermächtnis, die man von einer dritten<br />

Person erhofft, noch bei Lebzeiten derselben veräussert wird;<br />

4. wenn jemand den Leichtsinn, die Zwangslage, Verstandesschwäche,<br />

Unerfahrenheit oder Gemütsaufregung eines anderen dadurch aus-<br />

Fassung: 03.01.2018 143

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