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ABGB

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210.0 <strong>ABGB</strong><br />

Der Erblasser kann dem Erben den Vorbehalt dieser rechtlichen Wohltat<br />

nicht benehmen, noch die Errichtung eines Inventariums verbieten. Selbst<br />

der in einem Erbvertrage zwischen Ehegatten oder eingetragenen Partnern<br />

darauf geschehene Verzicht ist von keiner Wirkung.<br />

§ 804<br />

Die Errichtung des Inventariums kann auch von demjenigen verlangt<br />

werden, dem ein Pflichtteil gebührt.<br />

§ 805<br />

Wer seine Rechte selbst verwalten kann, dem steht frei, die Erbschaft<br />

unbedingt oder mit Vorbehalt der obigen Rechtswohltat anzutreten oder<br />

auch auszuschlagen. Vormünder und Kuratoren haben die am gehörigen<br />

Orte erteilten Vorschriften zu befolgen (§ 233).<br />

§ 806 405<br />

Der Erbe kann seine gerichtliche Erbantrittserklärung nicht mehr widerrufen,<br />

noch auch die unbedingte abändern und sich die Rechtswohltat des<br />

Inventariums vorbehalten.<br />

§ 807 406<br />

Wenn aus mehreren Miterben einige unbedingt, andere aber oder auch<br />

nur einer aus ihnen mit Vorbehalt der erwähnten Rechtswohltat sich zu<br />

Erben erklären, so ist ein Inventarium zu errichten und die auf diesen Vorbehalt<br />

beschränkte Erbantrittserklärung der Verlassenschaftsabhandlung<br />

zum Grunde zu legen. In diesem, sowie in allen Fällen, in welchen ein<br />

Inventarium errichtet werden muss, geniesst auch derjenige, welcher eine<br />

unbedingte Erbantrittserklärung abgegeben hat, so lange ihm die Erbschaft<br />

noch nicht übergeben worden, die rechtliche Wohltat des Inventariums.<br />

§ 808<br />

Wird jemand zum Erben eingesetzt, dem auch ohne letzte Willenserklärung<br />

das Erbrecht ganz oder zum Teile gebührt hätte, so ist er nicht<br />

befugt, sich auf die gesetzliche Erbfolge zu berufen und dadurch die Erklärung<br />

des letzten Willens zu vereiteln. Er muss die Erbschaft entweder aus<br />

dem letzten Willen antreten oder ihr ganz entsagen. Personen aber, denen<br />

ein Pflichtteil gebührt, können die Erbschaft mit Vorbehalt ihres Pflichtteiles<br />

ausschlagen.<br />

132 Fassung: 03.01.2018

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