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ABGB

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210.0 <strong>ABGB</strong><br />

lasses oder Legats, die nämlichen Rechte und Verbindlichkeiten, wie bei<br />

einer fideikommissarischen Substitution, statt.<br />

§ 708<br />

Wer eine Erbschaft oder ein Vermächtnis unter einer verneinenden oder<br />

auflösenden Bedingung oder nur auf eine gewisse Zeit erhält, hat gegen den,<br />

welchem die Erbschaft oder das Vermächtnis, beim Eintritte der Bedingung<br />

oder des bestimmten Zeitpunktes zufällt, die nämlichen Rechte und Verbindlichkeiten,<br />

welche einem Erben oder Legatar gegen den fideikommissarischen<br />

Substituten zukommen (§ 613).<br />

3. Auftrag<br />

§ 709<br />

Hat der Erblasser jemandem einen Nachlass unter einem Auftrage zugewendet,<br />

so ist dieser Auftrag als eine auflösende Bedingung anzusehen, dass<br />

durch die Nichterfüllung des Auftrages der Nachlass verwirkt werden solle<br />

(§ 696).<br />

§ 710<br />

In dem Falle, dass der Auftrag nicht genau erfüllt werden kann, muss<br />

man demselben wenigstens nach Möglichkeit nahe zu kommen suchen.<br />

Kann auch dieses nicht geschehen, so behält doch der Belastete, wofern<br />

aus dem Willen des Erblassers nicht das Gegenteil erhellt, den zugedachten<br />

Nachlass. Wer sich zur Erfüllung des Auftrages selbst unfähig gemacht hat,<br />

wird des ihm zugedachten Nachlasses verlustig.<br />

§ 711<br />

Wenn der Erblasser die Absicht, wozu er den Nachlass bestimmt, zwar<br />

ausgedrückt, aber nicht zur Pflicht gemacht hat, so kann die bedachte<br />

Person nicht angehalten werden, den Nachlass zu dieser Absicht zu verwenden.<br />

§ 712<br />

Die Anordnung, wodurch der Erblasser seinem Erben eine unmögliche<br />

oder unerlaubte Handlung mit dem Beisatze aufträgt, dass er, wofern er den<br />

Auftrag nicht befolgte, einem Dritten ein Legat entrichten soll, ist ungültig.<br />

110 Fassung: 03.01.2018

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