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ABGB

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210.0 <strong>ABGB</strong><br />

Prüfung und Beantwortung eines solchen Antrags hat der Arbeitgeber auch<br />

auf die berechtigten Interessen des Arbeitnehmers Rücksicht zu nehmen.<br />

IX. Übrige Pflichten<br />

Art. 35<br />

1. Kaution<br />

1) Übergibt der Arbeitnehmer zur Sicherung seiner Verpflichtungen aus<br />

dem Arbeitsverhältnis dem Arbeitgeber eine Kaution, so hat sie dieser von<br />

seinem Vermögen getrennt zu halten und ihm dafür Sicherheit zu leisten.<br />

2) Der Arbeitgeber hat die Kaution spätestens bei Beendigung des<br />

Arbeitsverhältnisses zurückzugeben, sofern nicht durch schriftliche Abrede<br />

der Zeitpunkt der Rückgabe hinausgeschoben ist.<br />

3) Macht der Arbeitgeber Forderungen aus dem Arbeitsverhältnis geltend<br />

und sind diese streitig, so kann er die Kaution bis zum Entscheid darüber<br />

insoweit zurückbehalten, muss aber auf Verlangen des Arbeitnehmers<br />

den zurückbehaltenen Betrag gerichtlich hinterlegen.<br />

4) Im Konkurs des Arbeitgebers kann der Arbeitnehmer die Rückgabe<br />

der von dem Vermögen des Arbeitgebers getrennt gehaltenen Kaution verlangen,<br />

unter Vorbehalt der Forderungen des Arbeitgebers aus dem<br />

Arbeitsverhältnis.<br />

Art. 36<br />

2. Zeugnis<br />

1) Der Arbeitnehmer kann jederzeit vom Arbeitgeber ein Zeugnis verlangen,<br />

das sich über die Art und Dauer des Arbeitsverhältnisses sowie über<br />

seine Leistungen und sein Verhalten ausspricht.<br />

2) Auf besonderes Verlangen des Arbeitnehmers hat sich das Zeugnis auf<br />

Angaben über die Art und Dauer des Arbeitsverhältnisses zu beschränken.<br />

Art. 36a 706<br />

3. Förderung und Information bei Teilzeitarbeitsverhältnissen und<br />

befristeten Arbeitsverhältnissen<br />

1) Der Arbeitgeber sollte, soweit ihm dies möglich ist:<br />

254 Fassung: 03.01.2018

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