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ABGB

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210.0 <strong>ABGB</strong><br />

3) Vorbehalten bleiben die Retentionsrechte der Vertragsparteien.<br />

3. Abgangsentschädigung<br />

Art. 62<br />

a) Voraussetzungen<br />

1) Endigt das Arbeitsverhältnis eines mindestens 50 Jahre alten Arbeitnehmers<br />

nach 20 oder mehr Dienstjahren, so hat ihm der Arbeitgeber eine<br />

Abgangsentschädigung auszurichten.<br />

2) Stirbt der Arbeitnehmer während des Arbeitsverhältnisses, so ist die<br />

Entschädigung dem überlebenden Ehegatten, dem überlebenden eingetragenen<br />

Partner oder den minderjährigen Kindern oder bei Fehlen dieser<br />

Erben anderen Personen auszurichten, denen gegenüber er eine Unterstützungspflicht<br />

erfüllt hat. 753 Art. 63<br />

b) Höhe und Fälligkeit<br />

1) Die Höhe der Entschädigung kann durch schriftliche Abrede, Normalarbeitsvertrag<br />

oder Gesamtarbeitsvertrag bestimmt werden, darf aber<br />

den Betrag nicht unterschreiten, der dem Lohn des Arbeitnehmers für zwei<br />

Monate entspricht.<br />

2) Ist die Höhe der Entschädigung nicht bestimmt, so ist sie vom Gericht<br />

unter Würdigung aller Umstände nach seinem Ermessen festzusetzen, darf<br />

aber den Betrag nicht übersteigen, der dem Lohn des Arbeitnehmers für<br />

acht Monate entspricht.<br />

3) Die Entschädigung kann herabgesetzt werden oder wegfallen, wenn<br />

das Arbeitsverhältnis vom Arbeitnehmer ohne wichtigen Grund gekündigt<br />

oder vom Arbeitgeber aus wichtigem Grund fristlos aufgelöst wird, oder<br />

wenn dieser durch die Leistung der Entschädigung in eine Notlage versetzt<br />

würde.<br />

4) Die Entschädigung ist mit der Beendigung des Arbeitsverhältnisses<br />

fällig, jedoch kann eine spätere Fälligkeit durch schriftliche Abrede, Normalarbeitsvertrag<br />

oder Gesamtarbeitsvertrag bestimmt oder vom Gericht<br />

angeordnet werden.<br />

272 Fassung: 03.01.2018

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