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ABGB

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210.0 <strong>ABGB</strong><br />

3. Abschnitt<br />

Gesamtarbeitsvertrag und Normalarbeitsvertrag<br />

A. Gesamtarbeitsvertrag<br />

I. Begriff, Inhalt, Form und Dauer<br />

Art. 101<br />

1. Begriff und Inhalt<br />

1) Durch den Gesamtarbeitsvertrag stellen Arbeitgeber oder deren Verbände<br />

und Arbeitnehmerverbände gemeinsam Bestimmungen über<br />

Abschluss, Inhalt und Beendigung der einzelnen Arbeitsverhältnisse der<br />

beteiligten Arbeitgeber und Arbeitnehmer auf.<br />

2) Der Gesamtarbeitsvertrag kann auch andere Bestimmungen enthalten,<br />

soweit sie das Verhältnis zwischen Arbeitgebern und Arbeitnehmern<br />

betreffen oder sich auf die Aufstellung solcher Bestimmungen beschränken.<br />

3) Der Gesamtarbeitsvertrag kann ferner die Rechte und Pflichten der<br />

Vertragsparteien unter sich sowie die Kontrolle und Durchsetzung der in<br />

den vorstehenden Absätzen genannten Bedingungen regeln.<br />

4) Sind an einem Gesamtarbeitsvertrag auf Arbeitgeber- oder Arbeitnehmerseite<br />

von Anfang an oder aufgrund des nachträglichen Beitritts eines<br />

Verbandes mit Zustimmung der Vertragsparteien mehrere Verbände beteiligt,<br />

so stehen diese im Verhältnis gleicher Rechte und Pflichten zueinander;<br />

abweichende Vereinbarungen sind nichtig.<br />

Art. 102<br />

2. Freiheit der Organisation der Berufsausübung<br />

1) Bestimmungen eines Gesamtarbeitsvertrages und Abreden zwischen<br />

den Vertragsparteien, durch die Arbeitgeber oder Arbeitnehmer zum Eintritt<br />

in einen vertragschliessenden Verband gezwungen werden sollen, sind<br />

nichtig.<br />

2) Bestimmungen eines Gesamtarbeitsvertrages und Abreden zwischen<br />

den Vertragsparteien, durch die Arbeitnehmer von einem bestimmten Beruf<br />

oder einer bestimmten Tätigkeit oder von einer hiefür erforderlichen Ausbildung<br />

ausgeschlossen oder darin beschränkt werden, sind nichtig.<br />

286 Fassung: 03.01.2018

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