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ABGB

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<strong>ABGB</strong> 210.0<br />

§ 14<br />

Haupteinteilung des bürgerlichen Rechtes<br />

Die in dem bürgerlichen Gesetzbuche enthaltenen Vorschriften haben<br />

das Personenrecht, das Sachenrecht und die denselben gemeinschaftlich<br />

zukommenden Bestimmungen zum Gegenstande.<br />

1. Teil<br />

Von dem Personenrechte<br />

1. Hauptstück<br />

Von den Rechten, welche sich auf persönliche Eigenschaften und Verhält-<br />

nisse beziehen<br />

§ 15<br />

Personenrechte<br />

Die Personenrechte beziehen sich teils auf persönliche Eigenschaften<br />

und Verhältnisse, teils gründen sie sich in dem Familienverhältnisse.<br />

I. Aus dem Charakter der Persönlichkeit<br />

§ 16<br />

Angeborene Rechte<br />

Jeder Mensch hat angeborene, schon durch die Vernunft einleuchtende<br />

Rechte, und ist daher als eine Person zu betrachten. Sklaverei oder Leibeigenschaft,<br />

und die Ausübung einer darauf sich beziehenden Macht wird in<br />

diesen Ländern nicht gestattet.<br />

§ 17<br />

Rechtliche Vermutung derselben<br />

Was den angeborenen natürlichen Rechten angemessen ist, dieses wird<br />

so lange als bestehend angenommen, als die gesetzmässige Beschränkung<br />

dieser Rechte nicht bewiesen wird.<br />

Fassung: 03.01.2018 7

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