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ABGB

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<strong>ABGB</strong> 210.0<br />

Personen, welche zur Besorgung bestimmter Geschäfte öffentlich<br />

bestellt worden, sind schuldig, über einen darauf sich beziehenden Auftrag<br />

ohne Zögerung gegen den Auftragenden sich ausdrücklich zu erklären, ob<br />

sie denselben annehmen oder nicht; widrigenfalls bleiben sie dem Auftragenden<br />

für den dadurch veranlassten Nachteil verantwortlich.<br />

§ 1004<br />

Einteilung der Bevollmächtigung in eine unentgeltliche oder entgeltliche<br />

Wird für die Besorgung eines fremden Geschäftes entweder ausdrücklich<br />

oder nach dem Stande des Geschäftsträgers auch nur stillschweigend<br />

eine Belohnung bedungen, so gehört der Vertrag zu den entgeltlichen, ausserdem<br />

aber zu den unentgeltlichen.<br />

§ 1005<br />

mündliche oder schriftliche<br />

Bevollmächtigungsverträge können mündlich oder schriftlich<br />

geschlossen werden. Die von dem Gewaltgeber hierüber ausgestellte<br />

Urkunde wird Vollmacht genannt.<br />

§ 1006<br />

allgemeine oder besondere<br />

Es gibt allgemeine und besondere Vollmachten, je nachdem jemandem<br />

die Besorgung aller oder nur einiger Geschäfte anvertraut wird. Die besonderen<br />

Vollmachten können bloss gerichtliche oder bloss aussergerichtliche<br />

Geschäfte überhaupt, oder sie können einzelne Angelegenheiten der einen<br />

oder andern Gattung zum Gegenstande haben.<br />

unumschränkte oder beschränkte<br />

§ 1007<br />

Vollmachten werden entweder mit unumschränkter oder mit<br />

beschränkter Freiheit zu handeln erteilt. Durch die erstere wird der Gewalthaber<br />

berechtigt, das Geschäft nach seinem besten Wissen und Gewissen zu<br />

leiten; durch die letztere aber werden ihm die Grenzen, wie weit, und die<br />

Art, wie er dasselbe betreiben soll, vorgeschrieben.<br />

Fassung: 03.01.2018 175

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