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ABGB

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<strong>ABGB</strong> 210.0<br />

Hat der Erblasser einen einzigen Pflichtteilsberechtigten, und er übergeht<br />

ihn aus oben gedachtem Irrtume mit Stillschweigen oder erhält ein kinderloser<br />

Erblasser erst nach Erklärung seines letzten Willens einen Pflichtteilsberechtigten,<br />

für den keine Vorsehung getroffen ist, so werden nur<br />

die zu öffentlichen Anstalten, zur Belohnung geleisteter Dienste oder zu<br />

frommen Absichten bestimmten Vermächtnisse in einem, den vierten Teil<br />

der reinen Verlassenschaft nicht übersteigenden, Betrage verhältnismässig<br />

entrichtet, alle übrigen Anordnungen des letzten Willens aber gänzlich entkräftet.<br />

Sie erlangen jedoch, wenn der Pflichtteilsberechtigte vor dem Erblasser<br />

verstorben ist, wieder ihre Kraft.<br />

§ 779<br />

1) Wenn ein Kind vor dem Erblasser stirbt und Abstämmlinge hinterlässt,<br />

so treten diese mit Stillschweigen übergangenen Abstämmlinge in<br />

Ansehung des Erbrechtes an die Stelle des Kindes. 378<br />

2) Die Nachkommen eines vorverstorbenen Pflichtteilsberechtigten,<br />

dessen Pflichtteil gemindert worden ist, können nur den geminderten<br />

Pflichtteil fordern. 379 § 780 380<br />

Die Abstämmlinge eines enterbten Kindes sind bloss befugt, den Pflichtteil<br />

zu verlangen, dies aber auch, wenn der Enterbte den Erblasser überlebt<br />

hat.<br />

§ 781 381<br />

Werden der Ehegatte, der eingetragene Partner oder die Eltern mit Stillschweigen<br />

übergangen, so können sie nur den Pflichtteil fordern.<br />

§ 782 382<br />

Wenn der Erbe beweisen kann, dass ein mit Stillschweigen übergangener<br />

Pflichtteilsberechtigter sich einer der in den §§ 768 bis 770 angeführten Enterbungsursachen<br />

schuldig gemacht hat, so wird die Übergehung als eine<br />

stillschweigende rechtliche Enterbung angesehen.<br />

Fassung: 03.01.2018 125

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