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ABGB

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<strong>ABGB</strong> 210.0<br />

§ 798a 400<br />

Überlässt das Gericht eine überschuldete Verlassenschaft an Zahlungs<br />

statt, so bildet der Überlassungsbeschluss einen Titel zum Erwerb.<br />

Ausweisung des Rechtstitels; Erbantrittserklärung 401<br />

§ 799<br />

Wer eine Erbschaft in Besitz nehmen will, muss den Rechtstitel, ob<br />

sie ihm aus einer letzten Anordnung, aus einem gültigen Erbvertrage oder<br />

aus dem Gesetze zufalle, dem Gerichte ausweisen, und sich ausdrücklich<br />

erklären, dass er die Erbschaft annehme.<br />

§ 800 402<br />

Die Antretung der Erbschaft oder die Erbantrittserklärung muss<br />

zugleich enthalten, ob sie unbedingt oder mit Vorbehalt der Rechtswohltat<br />

des Inventariums geschehe.<br />

§ 801 403<br />

Wirkung der unbedingten<br />

Die unbedingte Erbantrittserklärung hat zur Folge, dass der Erbe allen<br />

Gläubigern des Erblassers für ihre Forderungen, und allen Legataren für<br />

ihre Vermächtnisse haften muss, wenngleich die Verlassenschaft nicht hinreicht.<br />

§ 802<br />

und der bedingten Erklärung<br />

Wird die Erbschaft mit Vorbehalt der rechtlichen Wohltat des Inventariums<br />

angetreten, so ist sogleich vom Gerichte das Inventarium auf Kosten<br />

der Masse aufzunehmen. Ein solcher Erbe wird den Gläubigern und Legataren<br />

nur so weit verbunden, als die Verlassenschaft für ihre, und auch seine<br />

eigenen, ausser dem Erbrechte ihm zustehenden Forderungen hinreicht.<br />

Berechtigung zur bedingten oder unbedingten Antretung oder Ausschlagung<br />

der Erbschaft<br />

§ 803 404<br />

Fassung: 03.01.2018 131

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