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ABGB

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<strong>ABGB</strong> 210.0<br />

2) Lebt der Arbeitnehmer in Hausgemeinschaft mit dem Arbeitgeber, so<br />

bildet der Unterhalt im Hause mit Unterkunft und Verpflegung einen Teil<br />

des Lohnes, sofern nichts anderes verabredet oder üblich ist.<br />

3) Bei einem Arbeitsverhältnis darf für gleiche oder gleichwertige Arbeit<br />

nicht wegen des Geschlechts des Arbeitnehmers ein geringerer Lohn vereinbart<br />

werden als bei einem Arbeitnehmer des anderen Geschlechts. Die Vereinbarung<br />

eines geringeren Lohnes wird nicht dadurch gerechtfertigt, dass<br />

wegen des Geschlechts des Arbeitnehmers besondere Schutzvorschriften<br />

gelten. 681 Art. 10<br />

2. Anteil am Geschäftsergebnis<br />

1) Hat der Arbeitnehmer vertraglich Anspruch auf einen Anteil am<br />

Gewinn oder am Umsatz oder sonst am Geschäftsergebnis, so ist für die<br />

Berechnung des Anteils das Ergebnis des Geschäftsjahres massgebend, wie<br />

es nach den gesetzlichen Vorschriften und allgemein anerkannten kaufmännischen<br />

Grundsätzen festzustellen ist.<br />

2) Der Arbeitgeber hat dem Arbeitnehmer oder an dessen Stelle einem<br />

gemeinsam bestimmten oder vom Gericht bezeichneten Sachverständigen<br />

die nötigen Aufschlüsse zu geben und Einsicht in die Geschäftsbücher zu<br />

gewähren, soweit dies zur Nachprüfung erforderlich ist.<br />

3) Ist ein Anteil am Gewinn des Unternehmens verabredet, so ist dem<br />

Arbeitnehmer überdies auf Verlangen eine Abschrift der Gewinn- und Verlustrechnung<br />

des Geschäftsjahres zu übergeben.<br />

3. Provision<br />

Art. 11<br />

a) Entstehung<br />

1) Ist eine Provision des Arbeitnehmers auf bestimmten Geschäften verabredet,<br />

so entsteht der Anspruch darauf, wenn das Geschäft mit dem<br />

Dritten rechtsgültig abgeschlossen ist.<br />

2) Bei Geschäften mit gestaffelter Erfüllung sowie bei Versicherungsverträgen<br />

kann schriftlich verabredet werden, dass der Provisionsanspruch auf<br />

jeder Rate mit ihrer Fälligkeit oder ihrer Leistung entsteht.<br />

Fassung: 03.01.2018 239

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