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ABGB

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210.0 <strong>ABGB</strong><br />

§ 145b 56<br />

Aufgehoben<br />

§ 145c 57<br />

1) Hat ein Dritter einem minderjährigen Kind ein Vermögen zugewendet<br />

und einen Elternteil von der Verwaltung dieses Vermögens ausgeschlossen,<br />

so steht die Verwaltung dieses Vermögens und die Vertretung in<br />

diesem Bereich dem andern Elternteil allein zu. Hat der Dritte beide Eltern<br />

von der Verwaltung ausgeschlossen oder ist der andere Elternteil in der<br />

Weise des § 145 Abs. 1 erster Satz betroffen, so gehen diese Befugnisse auf<br />

den Vormund, wenn ein solcher zu bestellen ist (§ 187), sonst auf einen vom<br />

Gericht zu bestellenden Beistand (§ 275) über.<br />

2) Hat der Dritte einen Verwalter für das zugewendete Vermögen<br />

bestimmt, so ist dieser, wenn er geeignet ist, vom Gericht für dieses Vermögen<br />

unter Ausschliessung anderer von der Verwaltung zum Beistand zu<br />

bestellen.<br />

3) Hat ein Elternteil dem Kind ein Vermögen zugewendet und den<br />

anderen Elternteil von der Verwaltung ausgeschlossen oder einen Verwalter<br />

für das zugewendete Vermögen bestimmt, so gelten die Abs. 1 bzw. 2 sinngemäss.<br />

§ 146 58<br />

1) Die Pflege des minderjährigen Kindes umfasst besonders die Wahrung<br />

des körperlichen Wohles und der Gesundheit sowie die unmittelbare Aufsicht,<br />

die Erziehung, besonders die Entfaltung der körperlichen, geistigen,<br />

seelischen und sittlichen Kräfte, die Förderung der Anlagen, Fähigkeiten,<br />

Neigungen und Entwicklungsmöglichkeiten des Kindes sowie dessen Ausbildung<br />

in Schule und Beruf.<br />

2) Das Ausmass der Pflege und Erziehung richtet sich nach den Lebensverhältnissen<br />

der Eltern.<br />

3) Die Eltern haben in Angelegenheiten der Pflege und Erziehung auch<br />

auf den Willen des Kindes Bedacht zu nehmen, soweit dem nicht dessen<br />

Wohl oder ihre Lebensverhältnisse entgegenstehen. Der Wille des Kindes ist<br />

umso massgeblicher, je mehr es den Grund und die Bedeutung einer Massnahme<br />

einzusehen und seinen Willen nach dieser Einsicht zu bestimmen<br />

vermag. 59<br />

24 Fassung: 03.01.2018

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