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ABGB

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210.0 <strong>ABGB</strong><br />

§ 812 410<br />

c) Absonderung der Verlassenschaft von dem Vermögen des Erben<br />

Besorgt ein Erbschaftsgläubiger, ein Legatar oder ein Pflichtteilsberechtigter,<br />

dass er durch Vermengung der Verlassenschaft mit dem Vermögen<br />

des Erben für seine Forderung Gefahr laufen könne, so kann er vor der<br />

Einantwortung verlangen, dass die Erbschaft von dem Vermögen des Erben<br />

abgesondert, vom Gerichte verwahrt oder von einem Verlassenschaftskurator<br />

verwaltet, sein Anspruch darauf vorgemerkt und berichtigt werde. In<br />

einem solchen Falle hat ihm aber der Erbe, obschon dieser sich unbedingt<br />

als Erbe erklärt hätte, aus eigenem Vermögen nicht mehr zu haften.<br />

d) Einberufung der Verlassenschaftsgläubiger<br />

§ 813<br />

Dem Erben oder dem aufgestellten Verlassenschaftskurator steht es frei,<br />

zur Erforschung des Schuldenstandes die Ausfertigung eines Ediktes,<br />

wodurch alle Gläubiger zur Anmeldung und Dartuung ihrer Forderungen<br />

auf eine den Umständen angemessene Zeit einberufen werden, nachzusuchen,<br />

und bis nach verstrichener Frist mit der Befriedigung der Gläubiger<br />

inne zu halten.<br />

§ 814<br />

Wirkung der Einberufung<br />

Die Wirkung dieser gerichtlichen Einberufung ist, dass den Gläubigern,<br />

welche sich binnen der bestimmten Zeitfrist nicht gemeldet haben, an die<br />

Verlassenschaft, wenn sie durch die Bezahlung der angemeldeten Forderungen<br />

erschöpft worden ist, kein weiterer Anspruch zusteht, als insofern<br />

ihnen ein Pfandrecht gebührt.<br />

§ 815 411<br />

oder der Unterlassung derselben<br />

Unterlässt der Erbe die ihm bewilligte Vorsicht der gerichtlichen Einberufung<br />

oder befriedigt er sogleich einige der sich anmeldenden Gläubiger,<br />

ohne auf die Rechte der übrigen Rücksicht zu nehmen, und bleiben einige<br />

Gläubiger aus Unzulänglichkeit der Verlassenschaft unbezahlt, so haftet er<br />

ihnen, ungeachtet der bedingten Erbantrittserklärung, mit seinem ganzen<br />

Vermögen in dem Masse, als sie die Zahlung erhalten haben würden, wenn<br />

134 Fassung: 03.01.2018

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