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ABGB

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<strong>ABGB</strong> 210.0<br />

hat er zwar, dafern er die Sache dem Verleiher nicht zur eigenen Besorgung<br />

überlassen kann oder will, inzwischen vorzuschiessen, doch werden sie ihm<br />

gleich einem redlichen Besitzer vergütet.<br />

§ 982<br />

Beschränkung der wechselseitigen Klagen<br />

Wenn der Verleiher nach der Zurücknahme des Lehnstückes dessen<br />

Missbrauch oder übertriebene Abnutzung innerhalb 30 Tagen nicht gerügt<br />

oder, wenn der Entlehner nach der Zurückgabe von den auf die Sache verwendeten<br />

ausserordentlichen Kosten binnen eben diesem Zeitraume keine<br />

Meldung gemacht hat, so ist die Klage erloschen.<br />

21. Hauptstück<br />

Von dem Darlehensvertrage<br />

§ 983<br />

Darlehen<br />

Wenn jemandem verbrauchbare Sachen unter der Bedingung übergeben<br />

werden, dass er zwar willkürlich darüber verfügen könne, aber nach einer<br />

gewissen Zeit ebensoviel von derselben Gattung und Güte zurückgeben<br />

soll, so entsteht ein Darlehensvertrag. Er ist mit dem, obgleich ebenfalls verbindlichen<br />

Vertrage (§ 936), ein Darlehen künftig zu geben, nicht zu verwechseln.<br />

Fassung: 03.01.2018 171

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