08.09.2018 Aufrufe

ABGB

Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.

YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.

210.0 <strong>ABGB</strong><br />

§ 260 212<br />

Steht ein minderjähriger Ehegatte unter Vormundschaft, so hängt es von<br />

der Beurteilung des Gerichtes ab, ob die Vormundschaft dem volljährigen<br />

Ehegatten abgetreten werden soll.<br />

Bedingungen zur Entlassung des Vormundes<br />

§ 261<br />

a) gewöhnlicher Zeitpunkt<br />

Ein Vormund kann in der Regel nur am Ende des vormundschaftlichen<br />

Jahres, nachdem sein Nachfolger die Verwaltung des Vermögens ordentlich<br />

übernommen hat, die Vormundschaft niederlegen. Findet aber das Gericht<br />

es zur Sicherheit der Person oder des Vermögens notwendig, so kann es ihm<br />

selbe auch sogleich abnehmen.<br />

§ 262 213<br />

b) Schlussrechnung<br />

Ein Vormund ist verbunden, längstens innerhalb zwei Monaten nach<br />

geendigter Vormundschaft dem Gerichte seine Schlussrechnung zu übergeben,<br />

und erhält von demselben nach gepflogener Richtigkeit eine<br />

Urkunde über die redlich und ordentlich geführte Verwaltung seines<br />

Amtes. Diese Urkunde spricht ihn aber von der Verbindlichkeit aus einer<br />

später entdeckten arglistigen Handlung nicht frei.<br />

§ 263<br />

c) Übergabe des Vermögens<br />

Am Ende einer Vormundschaft ist es die Pflicht des Vormundes, das<br />

Vermögen dem volljährig Gewordenen oder dem neu bestellten Vormunde<br />

gegen Empfangsschein zu übergeben und sich darüber bei Gericht auszuweisen.<br />

Das aufgenommene Verzeichnis des Vermögens, und die jährlich<br />

genehmigten Rechnungen dienen bei solchen Übergaben zur Richtschnur.<br />

62 Fassung: 03.01.2018

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!