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ABGB

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210.0 <strong>ABGB</strong><br />

§ 605<br />

Hat der Erblasser aus den bestimmten Fällen, dass der ernannte Erbe<br />

nicht Erbe sein kann, oder, dass er nicht Erbe sein will, nur einen ausgedrückt,<br />

so ist der andere Fall ausgeschlossen.<br />

Rechte aus derselben<br />

§ 606<br />

Die dem Erben aufgelegten Lasten werden auch auf den an seine Stelle<br />

tretenden Nacherben ausgedehnt, wofern sie nicht durch den ausdrücklichen<br />

Willen oder die Beschaffenheit der Umstände, auf die Person des<br />

Erben eingeschränkt sind.<br />

§ 607<br />

Sind die Miterben allein wechselseitig zu Nacherben berufen worden, so<br />

wird angenommen, dass der Erblasser die in der Einsetzung ausgemessenen<br />

Teile auch auf die Substitution ausdehnen wollte. Wird aber in der Substitution,<br />

ausser den Miterben, noch sonst jemand berufen, so fällt der erledigte<br />

Erbteil allen zu gleichen Teilen zu.<br />

§ 608<br />

Fideikommissarische Substitution 313<br />

Der Erblasser kann seinen Erben verpflichten, dass er die angetretene<br />

Erbschaft nach seinem Tode oder in andern bestimmten Fällen einem<br />

zweiten ernannten Erben überlasse. Diese Anordnung wird eine fideikommissarische<br />

Substitution genannt. Die fideikommissarische Substitution<br />

begreift stillschweigend die gemeine in sich.<br />

§ 609<br />

Inwiefern die Eltern ihren Kindern substituieren dürfen<br />

Auch die Eltern können ihren Kindern, selbst in dem Falle, dass diese zu<br />

testieren unfähig sind, nur in Rücksicht des Vermögens, das sie ihnen hinterlassen,<br />

einen Erben oder Nacherben ernennen.<br />

94 Fassung: 03.01.2018

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