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ABGB

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210.0 <strong>ABGB</strong><br />

Art. 25<br />

b) Motorfahrzeug<br />

1) Benützt der Arbeitnehmer im Einverständnis mit dem Arbeitgeber<br />

für seine Arbeit ein von diesem oder ein von ihm selbst gestelltes Motorfahrzeug,<br />

so sind ihm die üblichen Aufwendungen für dessen Betrieb und<br />

Unterhalt nach Massgabe des Gebrauchs für die Arbeit zu vergüten.<br />

2) Stellt der Arbeitnehmer im Einverständnis mit dem Arbeitgeber selbst<br />

ein Motorfahrzeug, so sind ihm überdies die öffentlichen Abgaben für das<br />

Fahrzeug, die Prämien für die Haftpflichtversicherung und eine angemessene<br />

Entschädigung für die Abnützung des Fahrzeugs nach Massgabe des<br />

Gebrauchs für die Arbeit zu vergüten.<br />

3) Benützt der Arbeitnehmer im Einverständnis mit dem Arbeitgeber<br />

regelmässig ein Motorfahrzeug für seine Arbeit und ist er nicht obligatorisch<br />

gegen Unfall versichert, so hat ihn der Arbeitgeber auf seine Kosten in<br />

angemessener Weise gegen Unfälle mit dem Motorfahrzeug, die sich bei der<br />

Arbeit ereignen können, zu versichern.<br />

Art. 26<br />

c) Fälligkeit<br />

1) Aufgrund der Abrechnung des Arbeitnehmers ist der Auslagenersatz<br />

jeweils zusammen mit dem Lohn auszurichten, sofern nicht eine kürzere<br />

Frist verabredet oder üblich ist.<br />

2) Hat der Arbeitnehmer zur Erfüllung der vertraglichen Pflichten regelmässig<br />

Auslagen zu machen, so ist ihm ein angemessener Vorschuss in<br />

bestimmten Zeitabständen, mindestens aber jeden Monat, auszurichten.<br />

VII. Schutz der Persönlichkeit des Arbeitnehmers<br />

Art. 27<br />

1. im allgemeinen<br />

1) Der Arbeitgeber hat im Arbeitsverhältnis die Persönlichkeit des<br />

Arbeitnehmers zu achten und zu schützen, auf dessen Gesundheit gebührend<br />

Rücksicht zu nehmen und für die Wahrung der Sittlichkeit zu sorgen.<br />

Er muss insbesondere dafür sorgen, dass Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer<br />

nicht belästigt oder sexuell belästigt werden und dass den Opfern<br />

246 Fassung: 03.01.2018

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