Schülerfirmenhandbuch - ASIG
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112 2. Die Leistungsprozesse in der Schülerfirma<br />
Dagegen ist die Gewährleistung das gesetzliche „Einstehenmüssen“ für<br />
zugesicherte Eigenschaften einer Sache gegenüber dem Kunden. Voraussetzung<br />
ist allerdings, dass tatsächlich ein Mangel an der Sache vorhanden<br />
ist. Ein Mangel liegt beispielsweise vor, wenn die Sache nicht<br />
die vereinbarte Eigenschaft, z. B. die Beschaffenheit oder Güte hat, sich<br />
nicht für die gewöhnliche Verwendung eignet oder eine zu geringe Menge<br />
geliefert wird.<br />
Liegt ein Sachmangel vor, so stehen dem Käufer verschiedene Mängelrechte<br />
zur Verfügung. Zunächst besteht ein sogenannter Vorrang der<br />
Nacherfüllung (§ 439 BGB). Dem Veräufer bzw. Vertragspartner soll so<br />
die Möglichkeit gegeben werden, durch Reparatur, Nachbesserung oder<br />
Nachlieferung der Sache am Kaufvertrag festzuhalten. Verweigert er dies<br />
oder schlägt die Nacherfüllung mehrmals fehl, so kann der Käufer den<br />
Kaufpreis mindern (§ 441 BGB), vom Vertrag zurücktreten (§ 437 Nr. 2<br />
BGB) oder kann Schadensersatz (§ 437 Nr. 3 BGB) geltend machen.<br />
Der Verkäufer haftet grundsätzlich für alle Mängel, die zum Zeitpunkt des<br />
Verkaufs bestanden haben. Darunter fallen auch sogenannte versteckte<br />
Mängel, die bereits vorhanden waren, jedoch erst später entdeckt wurden.<br />
Liegt ein Mangel vor, muss immer bei demjenigen reklamiert werden, bei<br />
dem man die Sache gekauft hat. Meist ist dies der Händler, bei dem Sie<br />
die Ware erworben haben. Falsch wäre es, direkt beim Hersteller seine<br />
Rechte geltend zu machen. In der Praxis geschieht es allerdings oft, dass<br />
der Verkäufer als Vertragspartner versucht, die Haftung im Rahmen der<br />
freiwillig gegebenen Herstellergarantie auf den Hersteller abzuwälzen.<br />
Hierauf müssen Sie sich in der Regel jedoch nicht einlassen.<br />
Die gesetzliche Verjährungspflicht für Gewährleistungsansprüche beträgt<br />
grundsätzlich zwei Jahre (§ 438 Abs. 1 Nr. 3 BGB).<br />
Beim Verkauf von Gebrauchtwaren kann die Frist zur Geltendmachung<br />
von Ansprüchen auf zwölf Monate verkürzt werden.