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Schülerfirmenhandbuch - ASIG

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112 2. Die Leistungsprozesse in der Schülerfirma<br />

Dagegen ist die Gewährleistung das gesetzliche „Einstehenmüssen“ für<br />

zugesicherte Eigenschaften einer Sache gegenüber dem Kunden. Voraussetzung<br />

ist allerdings, dass tatsächlich ein Mangel an der Sache vorhanden<br />

ist. Ein Mangel liegt beispielsweise vor, wenn die Sache nicht<br />

die vereinbarte Eigenschaft, z. B. die Beschaffenheit oder Güte hat, sich<br />

nicht für die gewöhnliche Verwendung eignet oder eine zu geringe Menge<br />

geliefert wird.<br />

Liegt ein Sachmangel vor, so stehen dem Käufer verschiedene Mängelrechte<br />

zur Verfügung. Zunächst besteht ein sogenannter Vorrang der<br />

Nacherfüllung (§ 439 BGB). Dem Veräufer bzw. Vertragspartner soll so<br />

die Möglichkeit gegeben werden, durch Reparatur, Nachbesserung oder<br />

Nachlieferung der Sache am Kaufvertrag festzuhalten. Verweigert er dies<br />

oder schlägt die Nacherfüllung mehrmals fehl, so kann der Käufer den<br />

Kaufpreis mindern (§ 441 BGB), vom Vertrag zurücktreten (§ 437 Nr. 2<br />

BGB) oder kann Schadensersatz (§ 437 Nr. 3 BGB) geltend machen.<br />

Der Verkäufer haftet grundsätzlich für alle Mängel, die zum Zeitpunkt des<br />

Verkaufs bestanden haben. Darunter fallen auch sogenannte versteckte<br />

Mängel, die bereits vorhanden waren, jedoch erst später entdeckt wurden.<br />

Liegt ein Mangel vor, muss immer bei demjenigen reklamiert werden, bei<br />

dem man die Sache gekauft hat. Meist ist dies der Händler, bei dem Sie<br />

die Ware erworben haben. Falsch wäre es, direkt beim Hersteller seine<br />

Rechte geltend zu machen. In der Praxis geschieht es allerdings oft, dass<br />

der Verkäufer als Vertragspartner versucht, die Haftung im Rahmen der<br />

freiwillig gegebenen Herstellergarantie auf den Hersteller abzuwälzen.<br />

Hierauf müssen Sie sich in der Regel jedoch nicht einlassen.<br />

Die gesetzliche Verjährungspflicht für Gewährleistungsansprüche beträgt<br />

grundsätzlich zwei Jahre (§ 438 Abs. 1 Nr. 3 BGB).<br />

Beim Verkauf von Gebrauchtwaren kann die Frist zur Geltendmachung<br />

von Ansprüchen auf zwölf Monate verkürzt werden.

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