Schülerfirmenhandbuch - ASIG
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130 2. Die Leistungsprozesse in der Schülerfirma<br />
Ebenso hat er dafür zu sorgen, dass alle Mitarbeiter bzw. Mitglieder in der<br />
Schülerfirma über die vom Unfallversicherungsträger herausgegebenen Sicherheitsbestimmungen<br />
sowie sonstigen Materialien zur Unfallverhütung,<br />
dem Gesundheitsschutz und der Sicherheitserziehung informiert werden.<br />
Drittens<br />
Der Schulträger, in der Regel die Gemeinde als Sachkostenträger, ist<br />
verantwortlich für äußere Schulangelegenheiten. Diese betreffen u. a.<br />
Bau und Unterhaltung von Gebäuden sowie (in der Regel) Beschaffung<br />
und Wartung von Einrichtungen. Die von der zuständigen Stelle zu beschaffenden<br />
Maschinen, Werkzeuge und Vorrichtungen müssen den anerkannten<br />
sicherheitstechnischen Regeln entsprechen.<br />
Viertens<br />
Die Mitarbeiter bzw. Mitglieder der Schülerfirma müssen die Maßnahmen<br />
zur Unfallverhütung und zum Gesundheitsschutz durchführen und entsprechende<br />
Weisungen der Schulleitung beachten. Einrichtungen und<br />
Maschinen dürfen nur bestimmungsgemäß verwendet werden.<br />
Fünftens<br />
Hier ist in jedem Fall zu beachten, dass nur jene Mitarbeiter bzw. Mitglieder<br />
der Schülerfirma an Maschinen tätig werden, die im Umgang mit den<br />
Maschinen unterwiesen wurden und die in der Lage sind, sicherheitstechnische<br />
Mängel zu erkennen. Die Instandsetzung von Maschinen ist<br />
Aufgabe des Sachkostenträgers. Grundsätzlich dürfen Schülerinnen und<br />
Schüler unter 18 Jahren nicht an Maschinen arbeiten. Ausgenommen<br />
sind bestimmte Kleingeräte. Für Berliner Schulen gibt es abweichende<br />
Regelungen, nach denen Schülerinnen und Schüler unter bestimmten<br />
Bedingungen auch an größeren Maschinen tätig sein dürfen.<br />
Sechstens<br />
Unfallverhütungsvorschriften, Richtlinien, Regeln für Sicherheit und Gesundheitsschutz<br />
o. ä. können bei dem für die jeweilige Schule zuständigen<br />
Unfallversicherungsträger bezogen werden.