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Schülerfirmenhandbuch - ASIG

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128 2. Die Leistungsprozesse in der Schülerfirma<br />

Rechtsformvariante 2: Schülerfirma als „Zweckbetrieb“ eines gemeinnützigen<br />

Schulfördervereins nach Abgabenordnung (Ao).<br />

Rechtsformvariante 3: Eigenständige, selbst gewählte Rechtsform durch<br />

voll geschäftsfähige Schülerinnen und Schüler bzw. „Dritte“ als „vertretungsberechtigte<br />

organe“.<br />

In der Rechtsformvariante 1 ist die Schülerfirma gerade kein Gewerbebetrieb.<br />

Die Bestimmungen des Gewerberechts, des Arbeitsstättenrechts<br />

und weiterer Rechtsvorschriften zum Arbeits- und Gesundheitsschutz<br />

sind deshalb nur analog anzuwenden. Für ihre analoge Anwendung und<br />

Einhaltung sind nach Schulrecht der Schulträger bzw. der Schulleiter verantwortlich.<br />

In den Rechtsformvarianten 2 und 3 liegt demgegenüber ein Gewerbebetrieb<br />

vor. Die laut Gesetz und Satzung der Schülerfirma befugten organe<br />

sind dann für die Einhaltung von Arbeits- und Gesundheitsschutz<br />

zuständig.<br />

(1) Vorschriften und Regeln zu Arbeitsschutz und Arbeitssicherheit<br />

in der Schülerfirma als Gewerbebetrieb<br />

Zur Gewährleistung des Arbeits- und Gesundheitsschutzes müssen in<br />

der Schülerfirma, die als Gewerbebetrieb organisiert ist, die allgemeinen<br />

gesetzlichen Vorschriften, Verordnungen und Hinweise zu Arbeitsschutz<br />

und Arbeitssicherheit beachtet werden, d. h. die für Arbeits- und Gesundheitsschutz<br />

zuständigen organe der Schülerfirma sind verantwortlich für<br />

• die Umsetzung der Anforderungen der gesetzlichen Unfallversicherung<br />

nach Sozialgesetzbuch (SGB) VII,<br />

• die Umsetzung sonstiger anzuwendender Rechtsvorschriften in systematischer<br />

Form,<br />

• die Berücksichtigung der Prüfliste „Gewährleistung von Arbeits- und<br />

Gesundheitsschutz“,<br />

• die Analyse der Anforderungen des Arbeits- und Gesundheitsschutzes<br />

an Bau und Ausrüstung,

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