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Schülerfirmenhandbuch - ASIG

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68 1. Gründung der Schülerfirma<br />

- der zur Erreichung der Zwecke unvermeidlich ist und<br />

- zu nicht begünstigten Betrieben nicht in größerem Umfang in Wettbewerb<br />

tritt (§§ 14, 64 und 65 Ao).<br />

b) Wirtschaftliche Geschäftsbetriebe, die keine Zweckbetriebe sind, können<br />

sich an der Höhe der Umsätze nach § 64 Abs. 3 Ao orientieren, die<br />

von der Körperschafts- und Gewerbesteuer befreit sind. 4<br />

6. Der ideelle Bereich ist steuerfrei: Einnahmen aus Beiträgen, Spenden,<br />

Schenkungen, Umlagen oder Zuschüssen von Kommune, Land oder öffentlichen<br />

Körperschaften sind<br />

- körperschaftssteuerfrei,<br />

- gewerbesteuerfrei,<br />

- umsatzsteuerfrei.<br />

7. Die Vermögensverwaltung ist steuerfrei: Einnahmen aus Zinsen, langfristigen<br />

Vermietungen und Verpachtungen auch an Kantinenpächter<br />

oder Werbeunternehmer sind<br />

- körperschaftssteuerfrei,<br />

- gewerbesteuerfrei,<br />

- umsatzsteuerfrei.<br />

Der Verein kann jedoch auf Umsatzsteuerpflicht optieren, falls der damit verbundene<br />

Vorsteuerabzug günstiger ist. Dann beträgt der Steuersatz 7 %.<br />

Im Ergebnis der Prüfung wird die Gemeinnützigkeit bestätigt und befristet<br />

erteilt.<br />

Nachdem der Verein seine Tätigkeit begonnen hat, prüft das Finanzamt,<br />

ob die tatsächliche Geschäftsführung des Vereins dem steuerbegünstigten<br />

Zweck laut Satzung entspricht. Deshalb ist der Steuererklärung<br />

4 Gegenwärtig liegt für wirtschaftliche Geschäftsbetriebe die Höhe der Umsätze (inkl. Umsatzsteuer),<br />

die von Köperschafts- und Gewerbesteuer befreit sind, bei 35.000 Euro im<br />

Kalenderjahr (Stand: Ende 2008).

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