Schülerfirmenhandbuch - ASIG
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68 1. Gründung der Schülerfirma<br />
- der zur Erreichung der Zwecke unvermeidlich ist und<br />
- zu nicht begünstigten Betrieben nicht in größerem Umfang in Wettbewerb<br />
tritt (§§ 14, 64 und 65 Ao).<br />
b) Wirtschaftliche Geschäftsbetriebe, die keine Zweckbetriebe sind, können<br />
sich an der Höhe der Umsätze nach § 64 Abs. 3 Ao orientieren, die<br />
von der Körperschafts- und Gewerbesteuer befreit sind. 4<br />
6. Der ideelle Bereich ist steuerfrei: Einnahmen aus Beiträgen, Spenden,<br />
Schenkungen, Umlagen oder Zuschüssen von Kommune, Land oder öffentlichen<br />
Körperschaften sind<br />
- körperschaftssteuerfrei,<br />
- gewerbesteuerfrei,<br />
- umsatzsteuerfrei.<br />
7. Die Vermögensverwaltung ist steuerfrei: Einnahmen aus Zinsen, langfristigen<br />
Vermietungen und Verpachtungen auch an Kantinenpächter<br />
oder Werbeunternehmer sind<br />
- körperschaftssteuerfrei,<br />
- gewerbesteuerfrei,<br />
- umsatzsteuerfrei.<br />
Der Verein kann jedoch auf Umsatzsteuerpflicht optieren, falls der damit verbundene<br />
Vorsteuerabzug günstiger ist. Dann beträgt der Steuersatz 7 %.<br />
Im Ergebnis der Prüfung wird die Gemeinnützigkeit bestätigt und befristet<br />
erteilt.<br />
Nachdem der Verein seine Tätigkeit begonnen hat, prüft das Finanzamt,<br />
ob die tatsächliche Geschäftsführung des Vereins dem steuerbegünstigten<br />
Zweck laut Satzung entspricht. Deshalb ist der Steuererklärung<br />
4 Gegenwärtig liegt für wirtschaftliche Geschäftsbetriebe die Höhe der Umsätze (inkl. Umsatzsteuer),<br />
die von Köperschafts- und Gewerbesteuer befreit sind, bei 35.000 Euro im<br />
Kalenderjahr (Stand: Ende 2008).